Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Wasserrechtsgesetz bezüglich der Nutzung, Leitung und Abwehr von Gewässern. Es regelt insbesondere den Status von privaten Gewässern des Staates und die Möglichkeit, private Gewässer zu öffentlichem Gut zu erklären.
Was es regelt
- Die Gleichstellung von privaten Gewässern des Staates (ausgenommen jene in § 4) mit öffentlichen Gewässern.
- Das Erlöschen bestimmter Rechtsansprüche des Staates als Forstärar bei Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- Die Möglichkeit für die Landesregierung, Privatgewässer (ausgenommen jene in § 4) gegen Entschädigung zu öffentlichem Gut zu erklären.
- Das Verfahren bei Uneinigkeit über die Schadloshaltung.
Wen es betrifft
- Den Staat als Eigentümer von Privatgewässern.
- Eigentümer von Privatgewässern, die zu öffentlichem Gut erklärt werden könnten.
Eckpunkte
- Private Gewässer des Staates (außer jene in § 4) werden öffentlichen Gewässern gleichgestellt.
- Rechtsansprüche des Staates als Forstärar für Wasserbenützungsbefugnisse erlöschen mit Inkrafttreten des Gesetzes.
- Die Landesregierung kann Privatgewässer (außer jene in § 4) zu öffentlichem Gut erklären, wenn es im öffentlichen Interesse liegt und eine bessere wirtschaftliche Ausnutzung ermöglicht.
- Bei der Erklärung staatlicher Privatgewässer zu öffentlichem Gut ist dem Staat keine Schadloshaltung zu leisten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)
KundmachungsorganLGVBlSbg. Nr. 28/1920
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum08.03.1920
Index81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text§ 1.Paragraph eins,§ 6 des Wasserrechtsgesetzes hat zu lauten:Paragraph 6, des Wasserrechtsgesetzes hat zu lauten:
Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche.Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in Paragraph 4, bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche.
Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. Gegen die Entscheidung der Landesregierung findet eine Berufung nicht statt. Kommt über die Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zustande, so ist nach § 87 vorzugehen.Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in Paragraph 4, bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. Gegen die Entscheidung der Landesregierung findet eine Berufung nicht statt. Kommt über die Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zustande, so ist nach Paragraph 87, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am19.09.2017
Gesetzesnummer10010182
DokumentnummerNOR40022509
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.