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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Wasserrechtsgesetz bezüglich der Nutzung, Leitung und Abwehr von Gewässern. Es regelt insbesondere den Status von privaten Gewässern des Staates und die Möglichkeit, private Gewässer zu öffentlichem Gut zu erklären.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) KundmachungsorganLGVBlSbg. Nr. 28/1920 TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum08.03.1920 Index81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten Text§ 1.Paragraph eins,§ 6 des Wasserrechtsgesetzes hat zu lauten:Paragraph 6, des Wasserrechtsgesetzes hat zu lauten: Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche.Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in Paragraph 4, bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. Gegen die Entscheidung der Landesregierung findet eine Berufung nicht statt. Kommt über die Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zustande, so ist nach § 87 vorzugehen.Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in Paragraph 4, bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. Gegen die Entscheidung der Landesregierung findet eine Berufung nicht statt. Kommt über die Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zustande, so ist nach Paragraph 87, vorzugehen. Zuletzt aktualisiert am19.09.2017 Gesetzesnummer10010182 DokumentnummerNOR40022509

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.