Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Befugnisse der Republik Österreich, wenn sie eine Forderung eines Abgabenschuldners gegenüber einem Dritten zur Einziehung überwiesen bekommt, um offene Abgabenansprüche zu decken. Es legt fest, welche Handlungen die Republik in Vertretung des Abgabenschuldners vornehmen darf und welche nicht.
Was es regelt
- Die Befugnisse der Republik Österreich bei der Einziehung von Forderungen, die ihr zur Begleichung von Abgabenansprüchen überwiesen wurden.
- Die Rechte und Pflichten des Drittschuldners im Zusammenhang mit der überwiesenen Forderung.
- Die Auswirkungen einer Abtretung der Forderung durch den Abgabenschuldner auf die Rechte der Republik Österreich.
- Die Wirkung von Zahlungen des Drittschuldners und von Zahlungsbestätigungen.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich als Gläubigerin von Abgabenansprüchen.
- Abgabenschuldner, deren Forderungen zur Einziehung überwiesen werden.
- Drittschuldner, die dem Abgabenschuldner etwas schulden.
Eckpunkte
- Die Republik Österreich darf die Zahlung des bezeichneten Betrages vom Drittschuldner verlangen und die Fälligkeit herbeiführen.
- Die Republik Österreich darf alle notwendigen Handlungen zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes vornehmen, wie Präsentationen und Protesterhebungen.
- Die Republik Österreich darf die Forderung gegen den Drittschuldner einklagen und das Pfandrecht geltend machen.
- Die Republik Österreich darf keine Vergleiche schließen, die Schuld erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern übertragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 73Paragraph 73
Inkrafttretensdatum01.01.1950
Text§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt die Republik Österreich, namens des Abgabenschuldners vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbescheid bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung des Abgabenanspruches und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Abgabenschuldners einzuklagen und das für die überwiesene Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Der Überweisungsbescheid ermächtigt jedoch die Republik Österreich nicht, auf Rechnung des Abgabenschuldners über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schließen, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen.
(2)Absatz 2,Einwendungen, welche aus den zwischen der Republik Österreich und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der Klage nicht entgegengestellt werden.
(3)Absatz 3,Eine vom Abgabenschuldner vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse der Republik Österreich und insbesondere auf deren Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne Einfluß.
(4)Absatz 4,Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung bis zur Höhe des nach Maßgabe des Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.
(5)Absatz 5,Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Überweisungsgläubiger geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(6)Absatz 6,Die dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie vom Abgabenschuldner selbst ausgegangen wären.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.