Kurz gesagt
Dieses Abkommen begründet und entwickelt eine Zusammenarbeit zwischen Österreich und Indien, um Migration und Mobilität effektiv zu steuern und zu fördern. Es zielt darauf ab, die Mobilität von Staatsangehörigen zu erleichtern, irreguläre Migration zu bekämpfen und die Rückführung von Personen zu ermöglichen, die gegen Einwanderungsgesetze verstoßen.
Was es regelt
- Förderung einer effektiven Migrations- und Mobilitätssteuerung.
- Erleichterung der Mobilität von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien.
- Verhinderung und Bekämpfung von irregulärer Migration, Schlepperei und Menschenhandel.
- Erleichterung der Rückführung von Staatsangehörigen, die gegen nationale Einwanderungs- oder Aufenthaltsgesetze verstoßen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien Österreich und Indien.
- Staatsangehörige von Österreich und Indien.
Eckpunkte
- Das Abkommen fördert den längerfristigen Aufenthalt von Staatsangehörigen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.
- Es sieht den Austausch von Informationen über einschlägige Verfahren zur Mobilitätserleichterung vor.
- Eine gemeinsame Arbeitsgruppe für Migrations-, Rückkehr- und Mobilitätsfragen wird eingesetzt.
- Es erfolgt ein Austausch von Migrationsdaten und -statistiken, insbesondere von Visastatistiken.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,
TypVertrag – Indien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.09.2023
Index49/01 Flüchtlinge
TextTeil 1Allgemeine ZielsetzungenArtikel 1Geltungsbereich des Abkommens(1)Absatz eins,Ziel dieses Abkommens ist es, eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zu begründen und zu entwickeln:
1.Ziffer eins
Förderung einer effektiven Migrations- und Mobilitätssteuerung in Anerkennung des Wertes der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Österreich und Indien;
2.Ziffer 2
Förderung der Erleichterung der Mobilität von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien durch den Austausch von Informationen über die einschlägigen Verfahren;
3.Ziffer 3
Förderung des längerfristigen Aufenthalts von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.
4.Ziffer 4
Verhinderung und Bekämpfung von irregulärer Migration, Schlepperei und Menschenhandel und deren Folgen;
5.Ziffer 5
Erleichterung der Rückführung von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die sich in einem der beiden Länder aufhalten und gegen die jeweiligen nationalen Einwanderungs- oder Aufenthaltsgesetze und/oder die entsprechenden Gesetze der Europäischen Union verstoßen;
6.Ziffer 6
Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe für Migrations-, Rückkehr- und Mobilitätsfragen; und
7.Ziffer 7
Austausch von Migrationsdaten und -statistiken, insbesondere von Visastatistiken.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen etabliert eine Partnerschaft für Migration und Mobilität zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, Verfahren und Ressourcen sowie unteruneingeschränkter Achtung des geltenden Völkerrechts und internationaler Normen.
(3)Absatz 3,Alle Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens stehen im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem einschlägigen Völkerrecht.
SchlagworteMigrationsstatistik, Migrationssteuerung, Migrationsfrage, Rückkehrfrage
Zuletzt aktualisiert am30.08.2023
Gesetzesnummer20012341
DokumentnummerNOR40255370
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.