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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen für die Anbindung von Gewerbetreibenden an das Zentrale Waffenregister (ZWR) und den sicheren Zugriff darauf. Sie stellt sicher, dass die Kommunikation und Authentifizierung den aktuellen technischen Standards entsprechen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2019, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum08.10.2019 Außerkrafttretensdatum27.04.2026 Abkürzung2. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextTechnische Vorkehrungen§ 10.Paragraph 10, (1)Absatz eins,Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. (2)Absatz 2,Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3 sowie der Portalverbundvereinbarung entspricht. Die jeweils geltenden Fassungen sind im Internet zu veröffentlichen. (3)Absatz 3,Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich. Sämtliche Zugangsdaten (z. B. TID, BENID, PIN, TAN) sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben. (4)Absatz 4,Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern. Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006074 DokumentnummerNOR40218608

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.