Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen für die Ausübung des Teilgewerbes des Einbaus von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge. Sie legt fest, welche Nachweise für die Befähigung zur Ausübung dieses Teilgewerbes erforderlich sind.
Was es regelt
- Die Herkunft des Teilgewerbes aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker.
- Die Nachweise für die Befähigung zur Ausübung dieses Teilgewerbes.
- Spezifische Lehrabschlussprüfungen, die als Befähigungsnachweis dienen.
- Alternative Bildungswege und fachliche Tätigkeiten als Befähigungsnachweis.
Wen es betrifft
- Personen, die das Teilgewerbe des Einbaus von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge ausüben möchten.
- Kraftfahrzeugtechniker und verwandte Berufe.
Eckpunkte
- Das Teilgewerbe stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker.
- Die Befähigung kann durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in bestimmten Lehrberufen (z.B. Elektromechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kommunikationstechniker) nachgewiesen werden.
- Alternativ ist ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule im Bereich Elektrotechnik, Elektronik oder Kraftfahrzeugtechnik in Verbindung mit einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit ausreichend.
- Auch der erfolgreiche Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges mit einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit wird anerkannt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Teilgewerbe-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum16.01.1998
Außerkrafttretensdatum17.10.2017
Index50/01 Gewerbeordnung
BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
TextEinbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge§ 6.Paragraph 6, Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 5 stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1.Ziffer eins
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer oder in einem mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugelektriker oder Radio- und Fernsehmechaniker oder Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik oder Kommunikationstechniker-Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker-Nachrichtenelektronik oder Kommunikationstechniker-Elektrische Datenverarbeitung und Telekommunikation oder
2.Ziffer 2
a)Litera a
den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder Elektronik (Telekommunikationstechnik) oder Kraftfahrzeugtechnik liegt und
b)Litera b
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3.Ziffer 3
a)Litera a
den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b)Litera b
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
SchlagworteElektromaschinenbauer, Radiomechaniker, Kommunikationstechniker, Audioelektronik
Zuletzt aktualisiert am12.04.2018
Gesetzesnummer10007931
DokumentnummerNOR12089680
alte DokumentnummerN5199810190O
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.