Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Berechnung von Entschädigungen für Aktien jugoslawischer Emission, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurden. Es legt fest, wie der Wert dieser Aktien für Entschädigungszwecke zu ermitteln ist.
Was es regelt
- Die Berechnung der Entschädigung für beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte jugoslawische Aktien.
- Die Ermittlung der Höhe einer fiktiven Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien.
- Die Bestimmung des Verkehrswertes der Aktie in Dinar.
- Den Umrechnungskurs des ermittelten Dinarbetrags in die Entschädigung.
Wen es betrifft
- Entschädigungswerber, deren jugoslawische Aktien von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betroffen waren.
Eckpunkte
- Die Entschädigung wird so berechnet, als ob eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien bestanden hätte.
- Die Höhe der Geldforderung richtet sich nach dem Verkehrswert der Aktie.
- Der Verkehrswert wird unter Berücksichtigung von Kurswerten der Aktie in den acht Jahren vor Ablieferung und Registrierung ermittelt.
- Die Entschädigung beträgt zwanzig Groschen je Dinar des ermittelten Betrags.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum01.09.1962
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Entschädigung für von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Aktien jugoslawischer Emission ist, soweit nicht § 25 Abs. 3 Anwendung findet, so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.Die Entschädigung für von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Aktien jugoslawischer Emission ist, soweit nicht Paragraph 25, Absatz 3, Anwendung findet, so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Geldforderung richtet sich nach dem Verkehrswert der Aktie. Dieser ist unter Berücksichtigung von Kurswerten der Aktie in den der Ablieferung und Registrierung vorangegangenen acht Jahren an Börsen innerhalb oder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes, von außerbörslichen Notierungen, Steuerkurswerten und sonstigen für den Verkehrswert maßgeblichen Umständen in Dinar zu ermitteln. § 24 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Die Höhe der Geldforderung richtet sich nach dem Verkehrswert der Aktie. Dieser ist unter Berücksichtigung von Kurswerten der Aktie in den der Ablieferung und Registrierung vorangegangenen acht Jahren an Börsen innerhalb oder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes, von außerbörslichen Notierungen, Steuerkurswerten und sonstigen für den Verkehrswert maßgeblichen Umständen in Dinar zu ermitteln. Paragraph 24, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Entschädigung für den gemäß Abs. 2 ermittelten Dinarbetrag beträgt je Dinar zwanzig Groschen.Die Entschädigung für den gemäß Absatz 2, ermittelten Dinarbetrag beträgt je Dinar zwanzig Groschen.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR12006214
alte DokumentnummerN11962128290
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.