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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Berechnung von Entschädigungen für Aktien jugoslawischer Emission, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurden. Es legt fest, wie der Wert dieser Aktien für Entschädigungszwecke zu ermitteln ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 26.Paragraph 26, (1)Absatz eins,Die Entschädigung für von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Aktien jugoslawischer Emission ist, soweit nicht § 25 Abs. 3 Anwendung findet, so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.Die Entschädigung für von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Aktien jugoslawischer Emission ist, soweit nicht Paragraph 25, Absatz 3, Anwendung findet, so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre. (2)Absatz 2,Die Höhe der Geldforderung richtet sich nach dem Verkehrswert der Aktie. Dieser ist unter Berücksichtigung von Kurswerten der Aktie in den der Ablieferung und Registrierung vorangegangenen acht Jahren an Börsen innerhalb oder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes, von außerbörslichen Notierungen, Steuerkurswerten und sonstigen für den Verkehrswert maßgeblichen Umständen in Dinar zu ermitteln. § 24 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Die Höhe der Geldforderung richtet sich nach dem Verkehrswert der Aktie. Dieser ist unter Berücksichtigung von Kurswerten der Aktie in den der Ablieferung und Registrierung vorangegangenen acht Jahren an Börsen innerhalb oder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes, von außerbörslichen Notierungen, Steuerkurswerten und sonstigen für den Verkehrswert maßgeblichen Umständen in Dinar zu ermitteln. Paragraph 24, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Entschädigung für den gemäß Abs. 2 ermittelten Dinarbetrag beträgt je Dinar zwanzig Groschen.Die Entschädigung für den gemäß Absatz 2, ermittelten Dinarbetrag beträgt je Dinar zwanzig Groschen. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006214 alte DokumentnummerN11962128290

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.