Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die im Kleinverkauf abgegeben werden, um sicherzustellen, dass Verbraucher wichtige Informationen erhalten. Es legt fest, welche Angaben auf der Verpackung stehen müssen und welche nicht.
Was es regelt
- Die erforderlichen Angaben auf Arzneimitteln, die im Kleinverkauf abgegeben werden.
- Die Bedingungen, unter denen Apotheker zusätzliche Kennzeichnungen anbringen dürfen.
- Einschränkungen bezüglich der Art der Informationen, die auf der Kennzeichnung enthalten sein dürfen.
- Ausnahmen für zugelassene Arzneispezialitäten.
Wen es betrifft
- Apotheken und Gewerbetreibende, die Arzneimittel im Kleinverkauf abgeben.
- Verbraucher, die Arzneimittel im Kleinverkauf erwerben.
Eckpunkte
- Arzneimittel müssen im Kleinverkauf mit der deutschen Bezeichnung gemäß Anlage 1, Name/Firma und Sitz des Abgebenden, Abgabedatum, abgegebener Menge und der spezifischen Kennzeichnung gemäß Anlage 1 versehen sein.
- Die Kennzeichnung darf grundsätzlich keine Angaben zu Eigenschaften, Wirksamkeit oder Anwendungsgebieten des Arzneimittels enthalten.
- Apotheker dürfen in begründeten Einzelfällen oder auf ärztliche Anordnung handschriftliche Ergänzungen auf dem Behältnis anbringen, die mit ihrer Paraphe zu versehen sind.
- Vorgefertigte Texte (wie Aufkleber oder Vordrucke) für Ergänzungen sind verboten, und es müssen Aufzeichnungen über die Ergänzungen geführt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgrenzungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 568/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2004Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2004,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.09.1995
Außerkrafttretensdatum30.04.2004
Index82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Arzneimittel im Sinne des § 1 dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:
1.Ziffer eins
deutsche Bezeichnung gemäß Anlage 1,
2.Ziffer 2
Name oder Firma und Sitz der abgebenden Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden,
3.Ziffer 3
Datum der Abgabe,
4.Ziffer 4
abgegebene Menge und
5.Ziffer 5
die in Anlage 1 für den jeweiligen Stoff oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene Kennzeichnung.
Sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen.Sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen.
(2)Absatz 2,Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen, die er nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Ergänzungen sind im jeweiligen Einzelfall in Gegenwart des Verbrauchers individuell handschriftlich auf dem Behältnis anzubringen und mit der Paraphe des kennzeichnenden Apothekers zu versehen. Die Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber oder Vordrucke, ist verboten. Es sind Aufzeichnungen über den Inhalt der Ergänzungen zu führen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.
Zuletzt aktualisiert am20.06.2023
Gesetzesnummer10010881
DokumentnummerNOR12138299
alte DokumentnummerN8199530261L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.