Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anerkennung von Organisationen, die befristete Hauptmietverträge für sanierte Wohnungen abschließen dürfen, wenn diese Sanierungen mit öffentlichen Fördermitteln durchgeführt wurden. Es stellt sicher, dass diese Organisationen gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Körperschaften, Religionsgesellschaften oder Personengemeinschaften zum Abschluss befristeter Hauptmietverträge.
- Die Voraussetzungen für diese Anerkennung.
- Die Entziehung dieser Anerkennung.
- Die Zustellung von Bescheiden über die Entziehung an den Bundesminister für Justiz.
Wen es betrifft
- Landesregierungen, die über die Anerkennung entscheiden.
- Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Religionsgesellschaften oder sonstige Personengemeinschaften, die befristete Hauptmietverträge abschließen möchten.
Eckpunkte
- Die Landesregierung muss Organisationen anerkennen, wenn sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und befristete Hauptmietverträge für Wohnungen in Gebäuden abschließen wollen, die mit Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft saniert wurden.
- Es muss Bedarf an solchen Zwischennutzungen bestehen.
- Der Antragsteller muss die Gewähr bieten, gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Hilfe von Wohnraumsuchenden zu erfüllen.
- Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn die Gewähr für die Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr besteht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Wohnrechtsänderungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 68/1991Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4 § 2Artikel 4, Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.03.1991
Abkürzung2. WÄG
Index98/03 Wohnbaufinanzierung
Text§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Landesregierung, in deren Bereich unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft Sanierungen von Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) durchgeführt werden, hat mit Bescheid für den örtlichen Wirkungsbereich eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, Religionsgesellschaft oder sonstige Personengemeinschaften auf deren Antrag als zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des § 1 berechtigt anzuerkennen, wennDie Landesregierung, in deren Bereich unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft Sanierungen von Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) durchgeführt werden, hat mit Bescheid für den örtlichen Wirkungsbereich eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, Religionsgesellschaft oder sonstige Personengemeinschaften auf deren Antrag als zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des Paragraph eins, berechtigt anzuerkennen, wenn
1.Ziffer eins
Bedarf nach solchen Zwischennutzungen besteht und
2.Ziffer 2
der Antragsteller die ausreichende Gewähr dafür bietet, gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Hilfe von Wohnraumsuchenden zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn die Gewähr für die tatsächliche Erfüllung dieser gemeinnützigen, mildtätigen Zwecke nicht mehr besteht.
(3)Absatz 3,Bescheide über die Entziehung der Zuerkennung der Berechtigung zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des § 1 sind zusätzlich dem Bundesminister für Justiz zur Bekanntmachung innerhalb angemessener Frist zuzustellen.Bescheide über die Entziehung der Zuerkennung der Berechtigung zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des Paragraph eins, sind zusätzlich dem Bundesminister für Justiz zur Bekanntmachung innerhalb angemessener Frist zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am04.04.2019
Gesetzesnummer10012053
DokumentnummerNOR12152660
alte DokumentnummerN9199114273J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.