Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen den Niederländischen Antillen und der Republik Österreich. Es legt fest, welche Begriffe in diesem Zusammenhang verwendet werden und wie sie zu verstehen sind.
Was es regelt
- Die Definitionen von Schlüsselbegriffen wie „Vertragsstaat“, „Niederländische Antillen“, „Wirtschaftlicher Eigentümer“ und „Zinszahlung“.
- Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union auf dieses Abkommen.
- Die Zuständigkeiten der Behörden in den Niederländischen Antillen und in Österreich.
- Die Ersetzung des Begriffs „Mitgliedstaaten“ durch „Vertragsstaaten“ in Bezug auf die Richtlinie.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Das Königreich der Niederlande, speziell die Niederländischen Antillen (Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und der niederländische Teil von St. Maarten).
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 01.07.2005 in Kraft und war bis zum 31.12.2022 gültig.
- Es bezieht sich auf die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union.
- „Wirtschaftliche(r) Eigentümer“ und „Zahlstelle(n)“ werden im Sinne der Artikel 2 und 4 der Richtlinie definiert.
- „Zinszahlung(en)“ sind im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie zu verstehen, unter Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 137/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,
TypVertrag – Niederlande
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 2Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff – soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –
a) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ kontextabhängig das Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – oder die Republik Österreich;
b) „die Niederländischen Antillen“ den Teil des Königreichs der Niederlande, der sich in der Karibik befindet und die Inselgebiete Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und den niederländischen Teil von St. Maarten umfasst;
c) „Die Vertragspartei“ als Mitgliedstaat der Europäischen Union die Republik Österreich;
d) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geltenden Fassung;
e) „wirtschaftliche(r) Eigentümer“ den oder die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;
f) „Zahlstelle(n)“ eine Zahlstelle oder Zahlstellen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie;
g) „zuständige Behörde“
i)Litera i
für die Niederländischen Antillen den Finanzminister oder seinen Beauftragten;
ii)Sub-Litera, i, i
für die Republik Österreich die zuständige Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie;
h) „Zinszahlung(en)“ eine Zinszahlung oder Zinszahlungen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie.
i) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwendet wie in der Richtlinie.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmungen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mitgliedstaaten“ durch „Vertragsstaaten“ zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am13.08.2024
Gesetzesnummer20004249
DokumentnummerNOR40068578
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.