Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei aus einer Investition entstehen. Es legt fest, wie solche Streitigkeiten beigelegt werden sollen, insbesondere durch freundschaftliche Verhandlungen oder Schiedsverfahren.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aus Investitionen.
- Die Möglichkeit, Streitigkeiten dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zu unterbreiten.
- Die Anerkennung von Schiedssprüchen als bindend.
- Den Verzicht auf das Erfordernis, innerstaatliche Verfahren zu erschöpfen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten)
- Investoren der anderen Vertragspartei
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, kann sie dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden.
- Jede Vertragspartei stimmt unwiderruflich im Voraus zu, Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und Schiedssprüche als bindend anzuerkennen.
- Eine Vertragspartei kann nicht einwenden, dass der Investor bereits eine Entschädigung erhalten hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Mazedonien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum08.09.1991
Außerkrafttretensdatum13.04.2002
BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 28 Abs. 4, BGBl. III Nr. 65/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,.
TextArtikel 7
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1)Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so kann die Meinungsverschiedenheit zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *1), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3)Absatz 3,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.