← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei aus einer Investition entstehen. Es legt fest, wie solche Streitigkeiten beigelegt werden sollen, insbesondere durch freundschaftliche Verhandlungen oder Schiedsverfahren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Mazedonien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum08.09.1991 Außerkrafttretensdatum13.04.2002 BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 28 Abs. 4, BGBl. III Nr. 65/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,. TextArtikel 7 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (1)Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt. (2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so kann die Meinungsverschiedenheit zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *1), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist. (3)Absatz 3,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.