Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, insbesondere im Falle von Enteignungen. Es stellt sicher, dass Investoren im Falle einer Enteignung eine angemessene und effektive Entschädigung erhalten.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen eine Vertragspartei Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei enteignen darf.
- Die Art und Weise, wie die Entschädigung für eine Enteignung zu leisten ist.
- Das Recht des Investors auf Überprüfung des Enteignungsfalls, der Bewertung und der Entschädigungszahlung.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen von der anderen Vertragspartei betroffen sind.
- Die Vertragsparteien selbst, die die Regeln für Enteignungen und Entschädigungen einhalten müssen.
Eckpunkte
- Enteignungen sind nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und aufgrund eines ordentlichen Verfahrens zulässig.
- Die Entschädigung muss umgehend, angemessen und effektiv sein.
- Die Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Enteignung entsprechen und Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung beinhalten.
- Die Entschädigung ist frei transferierbar und in der Währung des Heimatlandes des Investors oder einer frei konvertierbaren Währung zu leisten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 45/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.03.2004
TextARTIKEL 5Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,
Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
a)Litera a
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b)Litera b
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c)Litera c
aufgrund eines ordentlichen Verfahrens und
d)Litera d
in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2)Absatz 2,
Die Entschädigung
a)Litera a
wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die aufgrund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b)Litera b
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen aufgrund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c)Litera c
ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in jeder frei konvertierbaren Währung, auf die sich das Gastland und die Anspruchswerber einigen, geleistet.
d)Litera d
beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3)Absatz 3,
Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.