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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus. Es legt fest, wie die Vertragsparteien gemeinsam gegen terroristische Bedrohungen vorgehen sollen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 13TerrorismusbekämpfungDie Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und den einschlägigen Beschlüssen der Vereinten Nationen, einschließlich der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus, zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf Folgendes ab: a)Litera a Umsetzung von VN-Resolutionen, der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen internationalen Übereinkommen und Rechtsinstrumenten über die Bekämpfung des Terrorismus, b)Litera b Austausch von Informationen über geplante oder verübte terroristische Handlungen, über Formen und Methoden der Ausführung solcher Handlungen sowie über terroristische Gruppen, die eine Straftat im Gebiet einer Vertragspartei planen, begehen oder begangen haben, im Einklang mit dem Völkerrecht und den internen Rechtsvorschriften, c)Litera c Austausch von Erfahrungen bei der Prävention aller Formen des Terrorismus, einschließlich der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, von Erfahrungen mit Mitteln und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus und von Erfahrungen in technischen Bereichen sowie Durchführung oder Finanzierung von Schulungen durch die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union, d)Litera d Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Meinungsaustausch über Radikalisierungs- und Rekrutierungsprozesse sowie e)Litera e Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus. SchlagworteRadikalisierungsprozess Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40221961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.