Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus. Es legt fest, wie die Vertragsparteien gemeinsam gegen terroristische Bedrohungen vorgehen sollen.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit bei der Umsetzung von VN-Resolutionen und internationalen Abkommen zur Terrorismusbekämpfung.
- Den Informationsaustausch über terroristische Handlungen und Gruppen.
- Den Austausch von Erfahrungen und die Durchführung von Schulungen zur Terrorismusprävention und -bekämpfung.
- Die Intensivierung der Bemühungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und den Meinungsaustausch über Radikalisierung.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Kasachstan.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit muss im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Völkerrecht und internationalen Menschenrechtsnormen erfolgen.
- Es wird ein Informationsaustausch über geplante oder verübte terroristische Handlungen sowie über terroristische Gruppen stattfinden.
- Erfahrungen bei der Prävention aller Formen des Terrorismus, einschließlich der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, werden ausgetauscht.
- Die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Austausch über Radikalisierungs- und Rekrutierungsprozesse sind zentrale Punkte.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 13TerrorismusbekämpfungDie Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und den einschlägigen Beschlüssen der Vereinten Nationen, einschließlich der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus, zusammenzuarbeiten.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf Folgendes ab:
a)Litera a
Umsetzung von VN-Resolutionen, der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen internationalen Übereinkommen und Rechtsinstrumenten über die Bekämpfung des Terrorismus,
b)Litera b
Austausch von Informationen über geplante oder verübte terroristische Handlungen, über Formen und Methoden der Ausführung solcher Handlungen sowie über terroristische Gruppen, die eine Straftat im Gebiet einer Vertragspartei planen, begehen oder begangen haben, im Einklang mit dem Völkerrecht und den internen Rechtsvorschriften,
c)Litera c
Austausch von Erfahrungen bei der Prävention aller Formen des Terrorismus, einschließlich der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, von Erfahrungen mit Mitteln und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus und von Erfahrungen in technischen Bereichen sowie Durchführung oder Finanzierung von Schulungen durch die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union,
d)Litera d
Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Meinungsaustausch über Radikalisierungs- und Rekrutierungsprozesse sowie
e)Litera e
Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.
SchlagworteRadikalisierungsprozess
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40221961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.