Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien im Kampf gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Es legt fest, dass die Bekämpfung dieser Verbreitung ein wesentliches Element des Abkommens ist.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln.
- Die vollständige Erfüllung und nationale Umsetzung bestehender internationaler Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge und -abkommen.
- Maßnahmen zur Unterzeichnung, Ratifizierung oder zum Beitritt zu weiteren einschlägigen internationalen Übereinkünften.
- Die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Ausfuhrkontrollen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien: die EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien.
Eckpunkte
- Die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen stellt eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens dar.
- Die Vertragsparteien müssen ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen vollständig erfüllen.
- Es muss ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen entwickelt werden, das auch die Ausfuhr und Durchfuhr von Massenvernichtungswaffen-bezogenen Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert.
- Ein regelmäßiger politischer Dialog zur Begleitung und Festigung dieser Elemente wird aufgenommen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 9Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure, wie etwa an Terroristen und andere kriminelle Gruppen, eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie
a)Litera a
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und
b)Litera b
die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Ausfuhrkontrollen vorantreiben, mit dem auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.
SchlagworteAbrüstungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259762
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.