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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien im Kampf gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Es legt fest, dass die Bekämpfung dieser Verbreitung ein wesentliches Element des Abkommens ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 9Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure, wie etwa an Terroristen und andere kriminelle Gruppen, eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt. (2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie a)Litera a Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und b)Litera b die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Ausfuhrkontrollen vorantreiben, mit dem auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden. (3)Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt. SchlagworteAbrüstungsvertrag Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259762

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.