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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen Österreich und Aserbaidschan in Zollsachen. Es zielt darauf ab, Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften zu bekämpfen und die genaue Erhebung von Zöllen und Abgaben zu sichern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008, TypVertrag - Aserbaidschan §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.02.2004 Unterzeichnungsdatum19.11.2002 Index39/06 Rechts- und Amtshilfe LangtitelABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen StF: BGBl. III Nr. 100/2008 (NR: GP XXII RV 95 AB 148 S. 27. BR: AB 6859 S. 700.) SprachenAserbaidschanisch, Deutsch, Englisch RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 wurden am 28. Oktober bzw. 30. Dezember 2003 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Februar 2004 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, wurden am 28. Oktober bzw. 30. Dezember 2003 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Februar 2004 in Kraft getreten. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Aserbaidschan, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die Wirtschaft, den Handelsverkehr, die Abgaben und die sozialen und kulturellen Interessen ihrer Länder negativ beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und anderer Abgaben wichtig ist; im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften; in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit ihrer zuständigen Verwaltungsbehörden wirkungsvoller sind; unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Rechtsakten, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953; wie folgt übereingekommen: Schlagwortee-rk Zuletzt aktualisiert am17.03.2025 Gesetzesnummer20005939 DokumentnummerNOR30006614

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.