Kurz gesagt
Dieses Abkommen zwischen Österreich und Algerien dient der Förderung und dem gegenseitigen Schutz von Investitionen. Es soll günstige Bedingungen für eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit schaffen.
Was es regelt
- Die Förderung von Investitionen zwischen Österreich und Algerien.
- Den gegenseitigen Schutz von Investitionen.
- Die Schaffung günstiger Voraussetzungen für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
- Die Anregung des Kapitalverkehrs, Investitionsflusses und Technologietransfers.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Republik Österreich.
- Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 1. Jänner 2006 in Kraft.
- Es wurde am 17. Juni 2003 unterzeichnet.
- Die Mitteilungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 wurden am 23. März 2004 bzw. 8. Oktober 2005 abgegeben.
- Es ist in Arabisch, Deutsch und Französisch verfasst.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,
TypVertrag - Algerien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.01.2006
Unterzeichnungsdatum17.06.2003
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
LangtitelABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 5/2006 (NR: GP XXII RV 258 AB 331 S. 40. BR: AB 6942 S. 704.)
SprachenArabisch, Deutsch, Französisch
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. März 2004 bzw. 8. Oktober 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens wurden am 23. März 2004 bzw. 8. Oktober 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
PRÄAMBELDIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit in zahlreichen Sektoren zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
IN DER ÜBERZEUGUNG; dass die Förderung und der Schutz von Investitionen dazu beitragen werden, die Liberalisierung des Kapitalverkehrs sowie den Investitionsfluss und Technologietransfer zwischen den Vertragsparteien anzuregen im gegenseitigen Interesse ihrer Entwicklung und des wirtschaftlichen Wohlstands sowie entsprechend den Normen und Regeln des Völkerrechts, denen beide Vertragsparteien anhängen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am06.03.2025
Gesetzesnummer20004540
DokumentnummerNOR30004957
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.