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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Einrichtung und Nutzung von Fernmeldesystemen durch die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in Österreich und legt deren Privilegien und Immunitäten im Fernmeldeverkehr fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen KundmachungsorganBGBl. III Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 279 aus 2013, TypVertrag – Europ. Argentur für Betriebsmanagement von IT-Großsystemen §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11 Inkrafttretensdatum13.10.2013 Index49/04 Grenzverkehr TextArtikel 11 – Fernmeldeverkehr1. Die Agentur kann Fernmeldesysteme in ihren Anlagen einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 28 der Verordnung genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die österreichischen Behörden setzen die angemessenen Verwaltungsmaßnahmen, um die Einrichtung und Nutzung dieser Fernmeldesysteme durch die Agentur zu erleichtern, einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Einrichtung und die Benutzung befestigter oder mobiler Antennen für Satellitenkommunikation und andere Ausstattung ohne unnötigen Aufschub. 2. Die Agentur ist befugt, Codes und Verschlüsselung zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder in ordnungsgemäß versiegeltem Gepäck abzusenden und zu empfangen; diese genießen dieselben Privilegien und Immunitäten wie diplomatische Kuriere und Sendungen. 3. Im Fall höherer Gewalt, die zu einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Fernmeldewesens führt, genießt die Agentur dieselbe Vorzugsbehandlung wie die österreichische staatliche Verwaltung. Für die Zwecke dieses Abkommens und jeder sich darauf beziehenden Regelung bedeutet der Ausdruck „höhere Gewalt“ jede unvorhersehbare Situation oder jedes unvorhersehbare Ereignis außerhalb der Kontrolle der Parteien, die nicht auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit ihrerseits zurückzuführen sind, die sich trotz aller angemessenen Sorgfalt als unüberwindbar erweisen und sie davon abhalten, einigen oder allen ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und aus jeder sich dazugehörigen Regelung nachzukommen. Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden. Zuletzt aktualisiert am11.03.2025 Gesetzesnummer20008618 DokumentnummerNOR40157279

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.