Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Einrichtung und Nutzung von Fernmeldesystemen durch die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in Österreich und legt deren Privilegien und Immunitäten im Fernmeldeverkehr fest.
Was es regelt
- Die Einrichtung und Nutzung von Fernmeldesystemen durch die Agentur in ihren Anlagen.
- Den Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Fernmeldeverkehr der Agentur.
- Die Befugnis der Agentur zur Nutzung von Codes, Verschlüsselung und Kurierdiensten für amtliche Mitteilungen.
- Die Vorzugsbehandlung der Agentur im Fernmeldewesen bei höherer Gewalt.
Wen es betrifft
- Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen.
- Die österreichischen Behörden.
Eckpunkte
- Die Agentur darf Fernmeldesysteme einrichten und nutzen, um den Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.
- Österreichische Behörden müssen die Einrichtung und Nutzung dieser Systeme erleichtern, einschließlich der Genehmigung für Antennen ohne unnötigen Aufschub.
- Die Agentur darf Codes und Verschlüsselung nutzen; ihre amtlichen Mitteilungen genießen dieselben Privilegien und Immunitäten wie diplomatische Sendungen.
- Bei höherer Gewalt im Fernmeldewesen erhält die Agentur dieselbe Vorzugsbehandlung wie die österreichische staatliche Verwaltung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 279 aus 2013,
TypVertrag – Europ. Argentur für Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum13.10.2013
Index49/04 Grenzverkehr
TextArtikel 11 – Fernmeldeverkehr1. Die Agentur kann Fernmeldesysteme in ihren Anlagen einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 28 der Verordnung genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die österreichischen Behörden setzen die angemessenen Verwaltungsmaßnahmen, um die Einrichtung und Nutzung dieser Fernmeldesysteme durch die Agentur zu erleichtern, einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Einrichtung und die Benutzung befestigter oder mobiler Antennen für Satellitenkommunikation und andere Ausstattung ohne unnötigen Aufschub.
2. Die Agentur ist befugt, Codes und Verschlüsselung zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder in ordnungsgemäß versiegeltem Gepäck abzusenden und zu empfangen; diese genießen dieselben Privilegien und Immunitäten wie diplomatische Kuriere und Sendungen.
3. Im Fall höherer Gewalt, die zu einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Fernmeldewesens führt, genießt die Agentur dieselbe Vorzugsbehandlung wie die österreichische staatliche Verwaltung. Für die Zwecke dieses Abkommens und jeder sich darauf beziehenden Regelung bedeutet der Ausdruck „höhere Gewalt“ jede unvorhersehbare Situation oder jedes unvorhersehbare Ereignis außerhalb der Kontrolle der Parteien, die nicht auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit ihrerseits zurückzuführen sind, die sich trotz aller angemessenen Sorgfalt als unüberwindbar erweisen und sie davon abhalten, einigen oder allen ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und aus jeder sich dazugehörigen Regelung nachzukommen. Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am11.03.2025
Gesetzesnummer20008618
DokumentnummerNOR40157279
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.