Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Informationspflichten und die Koordination bei schweren Unfällen mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, insbesondere durch die Bundeswarnzentrale.
Was es regelt
- Die Unterrichtung anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ über schwere Unfälle.
- Die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung.
- Die Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten.
Wen es betrifft
- Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres.
- Die Behörde, die über schwere Unfälle in Kenntnis gesetzt werden muss.
Eckpunkte
- Die Bundeswarnzentrale muss andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ über schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen informieren.
- Die Behörde muss die Bundeswarnzentrale unverzüglich über schwere Unfälle informieren und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abschätzen.
- Die Bundeswarnzentrale leitet die Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten ein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 59mParagraph 59 m
Inkrafttretensdatum20.06.2017
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBundeswarnzentrale§ 59m.Paragraph 59 m, Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ (des UN-ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ (des UN-ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,) über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.
SchlagworteRettungsdienst
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40193424
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.