Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen durch die Europäische Kommission und die Behörden Armeniens. Es dient dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Einhaltung der Haushaltsordnung der Union.
Was es regelt
- Die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen durch die Europäische Kommission.
- Die Verhängung von zusätzlichen Maßnahmen und Sanktionen durch die Behörden der Republik Armenien.
- Den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.
- Die Anwendung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.
Wen es betrifft
- Wirtschaftsbeteiligte.
- Die Europäische Kommission.
- Die Behörden der Republik Armenien.
Eckpunkte
- Die Europäische Kommission kann Maßnahmen und Sanktionen gemäß spezifischen EU-Verordnungen verhängen.
- Die Behörden Armeniens können zusätzlich eigene Maßnahmen und Sanktionen nach nationalem Recht anwenden.
- Die Grundlage für die Maßnahmen sind unter anderem die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012.
- Das Inkrafttretensdatum dieses Abkommens ist der 01.03.2021.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 358Artikel 358 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 358Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und SanktionenDie Europäische Kommission kann gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
- Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom
- Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte verhängen. Die Behörden der Republik Armenien können gemäß dem geltenden nationalen Recht zusätzlich zu den im ersten Satz genannten weitere Maßnahmen und Sanktionen verhängen.Die Europäische Kommission kann gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
- Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268 aus 2012, der Kommission vom
- Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte verhängen. Die Behörden der Republik Armenien können gemäß dem geltenden nationalen Recht zusätzlich zu den im ersten Satz genannten weitere Maßnahmen und Sanktionen verhängen. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260109