Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anmeldung von Ansprüchen aus Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind und zu bestimmten Sondervermögen gehören. Es legt fest, wie und bis wann solche Ansprüche anzumelden sind.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, einen öffentlichen Aufruf zur Anmeldung von Ansprüchen aus Verbindlichkeiten zu veröffentlichen.
- Welche Arten von Verbindlichkeiten als zum Sondervermögen gehörend anzusehen sind.
- Die Fristen und Folgen für die Anmeldung von Ansprüchen.
- Die Stelle, bei der Ansprüche anzumelden sind.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Finanzen oder öffentliche Verwalter von Sondervermögen.
- Personen mit Ansprüchen aus Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und zu Sondervermögen gehören.
Eckpunkte
- Ein Aufruf zur Anmeldung von Ansprüchen kann bis zum 31. Dezember 1957 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden.
- Ansprüche sind bis spätestens 31. März 1958 anzumelden.
- Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, es sei denn, sie sind grundbücherlich sichergestellt.
- Verbindlichkeiten, die im österreichischen Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet wurden oder deren Gegenwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, gehören zum Sondervermögen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 177/1957Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum30.06.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextArtikel II.Artikel römisch zwei.§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die im § 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, genannten Sondervermögen kann vom Bundesministerium für Finanzen oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten anzumelden sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen gehören.Für die im Paragraph 7, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, genannten Sondervermögen kann vom Bundesministerium für Finanzen oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten anzumelden sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen gehören.
(2)Absatz 2,Als Verbindlichkeiten, die zu einem Sondervermögen gehören, sind insbesondere anzusehen
a)Litera a
Verbindlichkeiten, die im österreichischen Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet worden sind;
b)Litera b
Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen Geschäftsbetriebes des Schuldners begründet worden sind, sofern ihr Gegenwert dem das Sondervermögen bildenden Vermögen zugeflossen ist.
(3)Absatz 3,Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen.
(4)Absatz 4,Die Ansprüche sind bis längstens 31. März 1958 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind.
SchlagworteGrundbuch
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000298
DokumentnummerNOR12005616
alte DokumentnummerN1195717463S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.