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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anmeldung von Ansprüchen aus Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind und zu bestimmten Sondervermögen gehören. Es legt fest, wie und bis wann solche Ansprüche anzumelden sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 177/1957Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum30.06.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextArtikel II.Artikel römisch zwei.§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Für die im § 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, genannten Sondervermögen kann vom Bundesministerium für Finanzen oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten anzumelden sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen gehören.Für die im Paragraph 7, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, genannten Sondervermögen kann vom Bundesministerium für Finanzen oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten anzumelden sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen gehören. (2)Absatz 2,Als Verbindlichkeiten, die zu einem Sondervermögen gehören, sind insbesondere anzusehen a)Litera a Verbindlichkeiten, die im österreichischen Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet worden sind; b)Litera b Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen Geschäftsbetriebes des Schuldners begründet worden sind, sofern ihr Gegenwert dem das Sondervermögen bildenden Vermögen zugeflossen ist. (3)Absatz 3,Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen. (4)Absatz 4,Die Ansprüche sind bis längstens 31. März 1958 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind. SchlagworteGrundbuch Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000298 DokumentnummerNOR12005616 alte DokumentnummerN1195717463S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.