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Kurz gesagt

Dieses Gesetz erlaubt dem Bundesminister für Finanzen, die Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Abgabenbehörden und Zollämtern zu ändern, um die Verwaltung effizienter und kostengünstiger zu gestalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum01.01.2014 Außerkrafttretensdatum31.12.2020 AbkürzungAVOG 2010 Index14/01 Verwaltungsorganisation Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33 TextÜbertragung von Aufgaben§ 10.Paragraph 10, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung von Aufgaben an Abgabenbehörden aufheben und diese Aufgaben anderen Abgabenbehörden übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient. Dies gilt sinngemäß für die Befugnis von Organen der Abgabenbehörden, bestimmte Aufgaben auch für andere Abgabenbehörden wahrzunehmen. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgaben von Körperschaften im Rahmen 1.Ziffer eins einer Unternehmensgruppe oder 2.Ziffer 2 eines Konzerns von einem Finanzamt vorzunehmen sind, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für Zollämter die Zuständigkeiten 1.Ziffer eins zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, 2.Ziffer 2 zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie 3.Ziffer 3 zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich zuständigen Zollämtern zukommen, werden hierdurch nicht berührt. (4)Absatz 4,Im Rahmen der Verordnungen dieses Hauptstückes kann der Bundesminister für Finanzen den Übergang von Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anordnen. Zuletzt aktualisiert am08.04.2020 Gesetzesnummer20006672 DokumentnummerNOR40145161

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.