Kurz gesagt
Dieses Gesetz erlaubt dem Bundesminister für Finanzen, die Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Abgabenbehörden und Zollämtern zu ändern, um die Verwaltung effizienter und kostengünstiger zu gestalten.
Was es regelt
- Die Übertragung von Aufgaben zwischen Abgabenbehörden.
- Die Festlegung, dass ein Finanzamt alle Amtshandlungen für Körperschaften in Unternehmensgruppen oder Konzernen durchführt.
- Die Übertragung von Zuständigkeiten für Zollämter, insbesondere bei der Erfassung, Einhebung von Abgaben und Verbrauchsteuern sowie Erstattungen.
- Den Übergang von Zuständigkeiten auch für bereits laufende Verfahren.
Wen es betrifft
- Abgabenbehörden und Zollämter.
- Körperschaften in Unternehmensgruppen oder Konzernen.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Finanzen kann Aufgaben per Verordnung übertragen, wenn dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient.
- Ein Finanzamt kann alle Amtshandlungen für Körperschaften in einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern übernehmen, wenn dies organisatorisch zweckmäßig ist.
- Zuständigkeiten von Zollämtern können übertragen werden, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.
- Der Übergang von Zuständigkeiten kann auch für bereits anhängige Verfahren angeordnet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.01.2014
Außerkrafttretensdatum31.12.2020
AbkürzungAVOG 2010
Index14/01 Verwaltungsorganisation
Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33
TextÜbertragung von Aufgaben§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung von Aufgaben an Abgabenbehörden aufheben und diese Aufgaben anderen Abgabenbehörden übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient. Dies gilt sinngemäß für die Befugnis von Organen der Abgabenbehörden, bestimmte Aufgaben auch für andere Abgabenbehörden wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgaben von Körperschaften im Rahmen
1.Ziffer eins
einer Unternehmensgruppe oder
2.Ziffer 2
eines Konzerns
von einem Finanzamt vorzunehmen sind, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für Zollämter die Zuständigkeiten
1.Ziffer eins
zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen,
2.Ziffer 2
zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie
3.Ziffer 3
zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr,
ganz oder teilweise von den örtlich zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich zuständigen Zollämtern zukommen, werden hierdurch nicht berührt.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Verordnungen dieses Hauptstückes kann der Bundesminister für Finanzen den Übergang von Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anordnen.
Zuletzt aktualisiert am08.04.2020
Gesetzesnummer20006672
DokumentnummerNOR40145161
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.