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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die im Kleinverkauf abgegeben werden, um sicherzustellen, dass Verbraucher grundlegende Informationen erhalten. Es legt fest, welche Angaben auf der Verpackung vorhanden sein müssen und welche nicht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgrenzungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 580/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 568/1995Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1995, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum13.12.1989 Außerkrafttretensdatum31.08.1995 Index82/04 Apotheken, Arzneimittel Text§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Arzneimittel im Sinne des § 1 dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind: 1.Ziffer eins deutsche Bezeichnung gemäß Anlage 1, 2.Ziffer 2 Name oder Firma und Sitz der abgebenden Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden, 3.Ziffer 3 Datum der Abgabe, 4.Ziffer 4 abgegebene Menge und 5.Ziffer 5 die in Anlage 1 für den jeweiligen Stoff oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene Kennzeichnung. Sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen.Sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen. (2)Absatz 2,Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen, die er nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Ergänzungen sind im jeweiligen Einzelfall in Gegenwart des Verbrauchers individuell handschriftlich auf dem Behältnis anzubringen und mit der Paraphe des kennzeichnenden Apothekers zu versehen. Die Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber oder Vordrucke, ist verboten. Es sind Aufzeichnungen über den Inhalt der Ergänzungen zu führen. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten. Zuletzt aktualisiert am09.06.2023 Gesetzesnummer10010556 DokumentnummerNOR12134806 alte DokumentnummerN8198911385L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.