Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelte die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere Österreich und Polen. Es definierte wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Investitionen und Investoren.
Was es regelt
- Die Definition von "Investition", einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Anteilsrechten, Geldansprüchen und gewerblichen Schutzrechten.
- Die Definition von "Investor" als natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei investiert.
- Die Definition von "Erträgen" aus Investitionen, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- Die Definition von "Enteignung", die auch Verstaatlichung oder ähnliche Maßnahmen umfasst.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen, Organisationen oder Vereinigungen, die nach den Gesetzen einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 01.11.1989 in Kraft und wurde am 16.10.2019 außer Kraft gesetzt.
- "Investition" umfasst Vermögenswerte wie Eigentum, Anteilsrechte, Geldansprüche und gewerbliche Schutzrechte.
- "Investor" kann eine natürliche oder juristische Person sein, die in der anderen Vertragspartei investiert.
- "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Polen)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 473/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/2018Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2018,
TypVertrag - Polen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.11.1989
Außerkrafttretensdatum16.10.2019
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; und
d)Litera d
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“
a)Litera a
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen einer der Vertragsparteien rechtmäßig geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am17.01.2019
Gesetzesnummer10006964
DokumentnummerNOR12076432
alte DokumentnummerN5198912692H
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.