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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelte die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere Österreich und Polen. Es definierte wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Investitionen und Investoren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Polen) KundmachungsorganBGBl. Nr. 473/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/2018Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2018, TypVertrag - Polen §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.11.1989 Außerkrafttretensdatum16.10.2019 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens (1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, insbesondere, aber nicht ausschließlich: a)Litera a Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; b)Litera b Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c)Litera c Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; und d)Litera d Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; (2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“ a)Litera a jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; b)Litera b jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen einer der Vertragsparteien rechtmäßig geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; (3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte; (4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung. Zuletzt aktualisiert am17.01.2019 Gesetzesnummer10006964 DokumentnummerNOR12076432 alte DokumentnummerN5198912692H

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