Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Rückzahlung von Förderungen, die im Rahmen des NPO-Fonds vergeben wurden. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen eine förderwerbende Organisation zur Rückzahlung verpflichtet ist.
Was es regelt
- Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Förderungen durch förderwerbende Organisationen.
- Gründe, die eine Rückforderung der Förderung auslösen.
- Die Verzinsung von Rückzahlungsbeträgen.
Wen es betrifft
- Förderwerbende Organisationen, die Mittel aus dem NPO-Fonds erhalten.
- Personen, die im Auftrag dieser Organisationen handeln.
Eckpunkte
- Förderungen müssen zurückgezahlt werden, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden.
- Eine Rückzahlungspflicht besteht auch, wenn Kontrollmaßnahmen behindert werden oder die Berechtigung zur Förderung nicht mehr belegbar ist.
- Die Nichteinhaltung von Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen führt ebenfalls zur Rückzahlung.
- Rückzahlungsbeträge werden ab Fälligkeit mit 4% pro Jahr verzinst.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum04.07.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung5. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextRückzahlung der Förderung§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
1.Ziffer eins
von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
2.Ziffer 2
vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
3.Ziffer 3
die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
4.Ziffer 4
die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 genannten Frist erfolgt ist;die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Frist erfolgt ist;
5.Ziffer 5
von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
6.Ziffer 6
die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
7.Ziffer 7
sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
8.Ziffer 8
sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
9.Ziffer 9
die in § 19 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,die in Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,
10.Ziffer 10
Strafen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 rechtskräftig verhängt werden.Strafen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, rechtskräftig verhängt werden.
(2)Absatz 2,Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am01.07.2022
Gesetzesnummer20011952
DokumentnummerNOR40245267
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.