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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Gegenparteien bei Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten, die nicht an der Börse gehandelt werden, zulässig sind. Sie legt fest, dass nur bestimmte beaufsichtigte Institute als Gegenparteien auftreten dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 27Paragraph 27 Inkrafttretensdatum01.09.2011 Außerkrafttretensdatum31.12.2013 Abkürzung4. DeRiMV Index37/02 Kreditwesen Text5. HauptstückGegenpartei bei Geschäften mit OTC-DerivatenGegenpartei§ 27.Paragraph 27, Gegenpartei bei Geschäften mit abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden, im Sinne von § 73 Abs. 1 InvFG 2011 (OTC-Derivate) dürfen folgende einer Aufsicht unterliegenden Institute sein: Gegenpartei bei Geschäften mit abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden, im Sinne von Paragraph 73, Absatz eins, InvFG 2011 (OTC-Derivate) dürfen folgende einer Aufsicht unterliegenden Institute sein: 1.Ziffer eins Österreichische Kreditinstitute; 2.Ziffer 2 in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG; 3.Ziffer 3 ausländische Kreditinstitute gemäß § 2 Z 13 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010, mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;ausländische Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Artikel römisch eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010,, mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre; 4.Ziffer 4 Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 30 BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre. Zuletzt aktualisiert am28.11.2019 Gesetzesnummer20007420 DokumentnummerNOR40131305

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.