Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Gegenparteien bei Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten, die nicht an der Börse gehandelt werden, zulässig sind. Sie legt fest, dass nur bestimmte beaufsichtigte Institute als Gegenparteien auftreten dürfen.
Was es regelt
- Die Zulässigkeit von Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten.
- Die Art der Institute, die als Gegenparteien fungieren dürfen.
- Die Anforderungen an ausländische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen als Gegenparteien.
Wen es betrifft
- Institute, die Geschäfte mit OTC-Derivaten tätigen.
- Österreichische Kreditinstitute, Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten und bestimmte ausländische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
Eckpunkte
- Gegenparteien bei OTC-Derivaten dürfen nur beaufsichtigte Institute sein.
- Dazu gehören österreichische Kreditinstitute und in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute.
- Ausländische Kreditinstitute müssen ihren Sitz in einem Zentralstaat haben, der ein Risikogewicht von höchstens 20 vH aufweist.
- Wertpapierfirmen müssen ebenfalls ihren Sitz in einem Zentralstaat mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH haben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Außerkrafttretensdatum31.12.2013
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
Text5. HauptstückGegenpartei bei Geschäften mit OTC-DerivatenGegenpartei§ 27.Paragraph 27, Gegenpartei bei Geschäften mit abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden, im Sinne von § 73 Abs. 1 InvFG 2011 (OTC-Derivate) dürfen folgende einer Aufsicht unterliegenden Institute sein: Gegenpartei bei Geschäften mit abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden, im Sinne von Paragraph 73, Absatz eins, InvFG 2011 (OTC-Derivate) dürfen folgende einer Aufsicht unterliegenden Institute sein:
1.Ziffer eins
Österreichische Kreditinstitute;
2.Ziffer 2
in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
3.Ziffer 3
ausländische Kreditinstitute gemäß § 2 Z 13 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010, mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;ausländische Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Artikel römisch eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010,, mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;
4.Ziffer 4
Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 30 BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131305
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.