Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie die Ergebnisse der Überwachung und Bewertung der Annäherung zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien behandelt werden. Es legt fest, wie gemeinsame Empfehlungen erarbeitet und Entscheidungen über Marktöffnungen getroffen werden.
Was es regelt
- Die Erörterung von Monitoring-Ergebnissen und Annäherungsbewertungen in zuständigen Gremien.
- Die Verabschiedung gemeinsamer Empfehlungen, die dem Partnerschaftsrat vorgelegt werden.
- Die Bedingungen für den Beschluss des Partnerschaftsrats über weitere Marktöffnungen.
- Die Regelung, dass bestimmte Empfehlungen und Beschlüsse nicht der Streitbeilegung unterliegen.
Wen es betrifft
- Die EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Armenien.
Eckpunkte
- Artikel 373 regelt die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 372.
- Zuständige Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Partnerschaftsrat vorgelegt werden.
- Der Partnerschaftsrat kann eine weitere Marktöffnung beschließen, wenn notwendige Maßnahmen durchgeführt und durchgesetzt wurden und dies in Titel VI vorgesehen ist.
- Gemeinsame Empfehlungen nach Absatz 4 oder deren Nichtzustandekommen sowie Beschlüsse des Unterausschusses für Geografische Angaben unterliegen nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 373Artikel 373
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 373Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 372, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Partnerschaftsrat vorgelegt werden.
(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel VI fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Partnerschaftsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 319 Absatz 3 und Artikel 335 Absatz 2 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung, sofern das in Titel VI vorgesehen ist(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel römisch sechs fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Partnerschaftsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 319 Absatz 3 und Artikel 335 Absatz 2 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung, sofern das in Titel römisch sechs vorgesehen ist
(3) Eine dem Partnerschaftsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI. Ein Beschluss des Unterausschusses für Geografische Angaben oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI.(3) Eine dem Partnerschaftsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels römisch sechs. Ein Beschluss des Unterausschusses für Geografische Angaben oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels römisch sechs.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260124
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.