Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Rückzahlung von Förderungen, die an Non-Profit-Organisationen (NPO) vergeben wurden. Sie legt fest, unter welchen Umständen eine erhaltene Förderung zurückgezahlt werden muss.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen eine Förderung zurückgefordert werden kann.
- Die Verpflichtung der förderwerbenden Organisation zur Rückzahlung.
- Die Verzinsung von Rückzahlungsbeträgen.
Wen es betrifft
- Förderwerbende Organisationen, die eine Förderung erhalten haben.
- Beauftragte dieser Organisationen.
Eckpunkte
- Die Förderung muss zurückgezahlt werden, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden.
- Die Förderung muss zurückgezahlt werden, wenn Kontrollmaßnahmen behindert werden oder die Berechtigung zur Förderung nicht mehr belegbar ist.
- Eine Rückzahlung ist auch fällig, wenn die Förderungsmittel widmungswidrig verwendet wurden oder sonstige Bedingungen nicht eingehalten wurden.
- Rückzahlungsbeträge werden ab dem Tag der Fälligstellung mit 4% pro Jahr verzinst.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum21.02.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung4. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextRückzahlung der Förderung§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
1.Ziffer eins
von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
2.Ziffer 2
vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
3.Ziffer 3
die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
4.Ziffer 4
die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 genannten Frist erfolgt ist;die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Frist erfolgt ist;
5.Ziffer 5
von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
6.Ziffer 6
die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
7.Ziffer 7
sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
8.Ziffer 8
sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
9.Ziffer 9
die in § 19 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,die in Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,
10.Ziffer 10
Strafen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 7 rechtskräftig verhängt werden.Strafen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7, rechtskräftig verhängt werden.
(2)Absatz 2,Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am18.02.2022
Gesetzesnummer20011823
DokumentnummerNOR40242390
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.