Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver geladen werden, sowie die Anbringung der Beschusszeichen. Sie stellt sicher, dass diese Waffen und ihre wichtigsten Teile sicher sind.
Was es regelt
- Die Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver geladen werden.
- Die Anbringung von Beschusszeichen auf diesen Waffen.
- Die Erprobung von höchstbeanspruchten Teilen solcher Waffen.
- Die Definition von höchstbeanspruchten Teilen und Paßarbeit.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inhaber von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver geladen werden.
- Personen, die höchstbeanspruchte Teile solcher Waffen herstellen oder bearbeiten.
Eckpunkte
- Die Bestimmungen gelten für Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden.
- Höchstbeanspruchte Teile müssen ebenfalls erprobt werden, wenn sie ohne Paßarbeit eingebaut werden können.
- Wenn höchstbeanspruchte Teile einer Paßarbeit bedürfen, muss die komplettierte Waffe nach dem Zusammenbau erprobt werden.
- Höchstbeanspruchte Teile sind jene, die dem Gasdruck standhalten müssen, wie Lauf, Schwanzschraube und Revolvertrommel.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum23.04.1988
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
Index95/04 Beschussrecht
TextBeschußvorschrift für SchwarzpulverwaffenAnwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden, sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmungen finden auch auf höchstbeanspruchte Teile (Abs. 3) Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Paßarbeit (Abs. 4) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Waffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile auf den Höchstdruck für diese Waffentype beschossen worden sind. Waffen, bei denen einer oder mehrere der höchstbeanspruchten Teile einer Paßarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau zu erproben.Diese Bestimmungen finden auch auf höchstbeanspruchte Teile (Absatz 3,) Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Paßarbeit (Absatz 4,) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Waffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile auf den Höchstdruck für diese Waffentype beschossen worden sind. Waffen, bei denen einer oder mehrere der höchstbeanspruchten Teile einer Paßarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau zu erproben.
(3)Absatz 3,Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je nach Waffentype sind dies der Lauf bzw. die gesamten Läufe einschließlich der Schwanzschraube und die Revolvertrommel.
(4)Absatz 4,Unter Paßarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.
Zuletzt aktualisiert am08.11.2024
Gesetzesnummer10011762
DokumentnummerNOR12151336
alte DokumentnummerN9198816874J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.