Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten bezüglich Einkommen- und Vermögensteuern, um die Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten.
Was es regelt
- Den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
- Die Geheimhaltung und Verwendung der ausgetauschten Informationen.
- Die Grenzen des Informationsaustauschs, insbesondere in Bezug auf Verwaltungsmaßnahmen, Beschaffung von Informationen und den Schutz von Geheimnissen.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
- Personen oder Behörden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Vollstreckung, Strafverfolgung oder Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind.
Eckpunkte
- Informationen dürfen nur für die Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend die Steuern ausgetauscht werden.
- Alle erhaltenen Informationen müssen geheim gehalten werden, ähnlich wie innerstaatlich beschaffte Informationen.
- Die Informationen dürfen nur von bestimmten Personen oder Behörden und nur für spezifische Zwecke verwendet werden.
- Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse preisgeben würden oder dem Ordre public widersprechen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
TypVertrag - Algerien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 26Artikel 26
Inkrafttretensdatum01.12.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 26INFORMATIONSAUSTAUSCH(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a)Litera a
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)Litera b
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)Litera c
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public oder den von einem Staat gewährten Grundrechten, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, widerspräche.
SchlagworteHandelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am21.09.2017
Gesetzesnummer20005149
DokumentnummerNOR40085280
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.