Kurz gesagt
Diese Regelung betrifft das Mitführen von Dienstwaffen in Österreich durch bestimmte ausländische Amtsträger und deren Begleitpersonen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen diese Personen ihre Dienstwaffen ohne zusätzliche Genehmigungen einführen und tragen dürfen.
Was es regelt
- Das Mitbringen und Führen von Faustfeuerwaffen durch Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder von EU-Mitgliedstaaten.
- Das Mitbringen und Führen von Faustfeuerwaffen durch vergleichbare Persönlichkeiten oder Begleitpersonen dieser Amtsträger.
- Die Notwendigkeit eines Gutachtens für Fremde mit Lebensmittelpunkt in Österreich, denen eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt wurde.
- Die Bedingungen, unter denen ein solches Gutachten für diese Fremden erforderlich ist.
Wen es betrifft
- Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und deren Begleitpersonen.
- Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, denen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt wurde.
Eckpunkte
- Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines EU-Mitgliedstaates oder vergleichbaren Persönlichkeiten/Begleitpersonen als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, dürfen ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und geführt werden, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial handelt.
- Fremde mit Lebensmittelpunkt in Österreich, denen eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt wurde, benötigen ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG nur, wenn Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit vorliegen.
- Die Regelung für Fremde gilt nur, sofern Gegenseitigkeit besteht.
- Unzuverlässigkeit kann vorliegen, wenn der Betroffene unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum28.04.2026
Abkürzung1. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextDienstwaffen§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden.
(2)Absatz 2,Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006017
DokumentnummerNOR40277265
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.