Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19-Notmaßnahmen nachgewiesen werden müssen. Sie legt fest, wer diesen Nachweis verlangen darf und wie Ausnahmen, insbesondere bezüglich des Tragens von Masken, zu belegen sind.
Was es regelt
- Die Glaubhaftmachung von Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen für das Tragen einer FFP2-Maske oder gleichwertiger Schutzvorrichtungen.
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie Betreibern von Verkehrsmitteln bei glaubhaft gemachtem Ausnahmegrund.
Wen es betrifft
- Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 erfüllen müssen.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen können.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie Betreiber von Verkehrsmitteln.
Eckpunkte
- Voraussetzungen müssen auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichten sowie Inhabern von Betriebsstätten oder Arbeitsorten und Betreibern von Verkehrsmitteln glaubhaft gemacht werden.
- Ein Ausnahmegrund für das Nichttragen einer FFP2-Maske muss durch eine Bestätigung eines in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachgewiesen werden.
- Wird ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht, haben Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG erfüllt.
- Die Verordnung war vom 04.02.2021 bis 07.02.2021 in Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 49/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum04.02.2021
Außerkrafttretensdatum07.02.2021
Abkürzung4. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins,, Paragraph 12 und Paragraph 15, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am03.02.2021
Gesetzesnummer20011465
DokumentnummerNOR40231157
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.