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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19-Notmaßnahmen nachgewiesen werden müssen. Sie legt fest, wer diesen Nachweis verlangen darf und wie Ausnahmen, insbesondere bezüglich des Tragens von Masken, zu belegen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 49/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum04.02.2021 Außerkrafttretensdatum07.02.2021 Abkürzung4. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGlaubhaftmachung§ 16.Paragraph 16, (1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins,, Paragraph 12 und Paragraph 15, ist auf Verlangen gegenüber 1.Ziffer eins Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, 2.Ziffer 2 Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie 3.Ziffer 3 Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. (2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. (3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen. SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am03.02.2021 Gesetzesnummer20011465 DokumentnummerNOR40231157

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.