Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten von Finanz- und Zollämtern nach einer Organisationsänderung. Es stellt sicher, dass Aufgaben weiterhin wahrgenommen werden und Anbringen korrekt bearbeitet werden, auch wenn sich Zuständigkeiten ändern.
Was es regelt
- Die Übernahme von Aufgaben ehemaliger Finanzlandesdirektionen durch Zollämter oder Finanzämter.
- Die Ersetzung der Zuständigkeiten von Hauptzollämtern durch definierte Zollämter.
- Die Behandlung von Anbringen, die bei einer nunmehr unzuständigen Behörde eingereicht werden.
- Die Zuständigkeit für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Wen es betrifft
- Finanzlandesdirektionen, Hauptzollämter, Zollämter und Finanzämter.
- Personen, die Anbringen bei Abgabenbehörden einreichen.
Eckpunkte
- Aufgaben von Finanzlandesdirektionen, die nicht auf besondere Organisationseinheiten übertragen werden, sind von Zollämtern (§ 27) oder Finanzämtern (§ 13) wahrzunehmen.
- Die Zuständigkeiten der Hauptzollämter werden von den in § 27 definierten Zollämtern übernommen.
- Anbringen, die bis zum 30. Juni 2011 bei einer aufgrund dieses Bundesgesetzes unzuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden, müssen an die zuständige Behörde weitergeleitet werden, ohne Gefahr für den Einreicher.
- Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 16 oder § 19 Abs. 2 zuständigen Finanzamt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum01.07.2010
Außerkrafttretensdatum30.06.2010
TextÜbergangsregelungen§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 übertragen werden, sind diese von den in § 27 definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 13 definierten Finanzämtern wahrzunehmen.Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (Paragraph 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, übertragen werden, sind diese von den in Paragraph 27, definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in Paragraph 13, definierten Finanzämtern wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in § 27 definierten Zollämter.An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in Paragraph 27, definierten Zollämter.
(3)Absatz 3,Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 30. Juni 2011 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4)Absatz 4,Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 16 oder § 19 Abs. 2 zuständigen Finanzamt.Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Finanzamt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.