Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zwischen den Vertragsparteien. Es legt fest, wie mit Schadenersatzansprüchen umgegangen wird, die im Rahmen solcher Hilfseinsätze entstehen.
Was es regelt
- Verzicht auf Schadenersatzansprüche zwischen den Vertragsparteien für bestimmte Schäden.
- Haftung für Schäden, die Dritten durch Hilfsmannschaften zugefügt werden.
- Regressansprüche bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung durch Hilfspersonen.
- Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben).
- Mitglieder von Hilfsmannschaften und Experten, die bei Katastrophen helfen.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei verzichtet auf Ansprüche gegen die andere Partei für Vermögensschäden, Körperverletzungen, Gesundheitsschäden oder den Tod von Hilfspersonen, die im Zusammenhang mit ihrem Auftrag verursacht wurden.
- Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Verursacht eine Hilfsmannschaft der helfenden Partei einem Dritten einen Schaden, haftet die hilfeersuchende Partei dafür, als wäre es ein Schaden durch eigene Hilfspersonen.
- Hat eine Hilfsperson vorsätzlich oder grob fahrlässig einem Dritten einen Schaden zugefügt, kann der hilfeersuchende Staat einen Regressanspruch gegen den helfenden Staat geltend machen, sofern der Geschädigte keinen Anspruch gegen den helfenden Staat erhoben hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,
TypVertrag – Georgien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.12.2024
Index49/12 Zivilschutz
TextArtikel 10Schadenersatz(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Mitglieder einer Hilfsmannschaft oder Experten zustehenden Ansprüche auf Ersatz von:
(a)Absatz a,
Vermögensschäden, die von Mitgliedern der zur Hilfeleistung bestimmten Hilfsmannschaften oder Experten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
(b)Absatz b,
Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(2)Absatz 2,Wird durch Mitglieder der Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei einem Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet die hilfeersuchende Vertragspartei für den Schaden wie für von eigenen Mitgliedern ihrer Hilfsmannschaften oder Experten verursachte Schäden.
(3)Absatz 3,Hat aber die zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der hilfeersuchende Staat einen Regressanspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend machen insoweit der Geschädigte keinen Anspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend gemacht hat.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
SchlagworteSchadenersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am06.11.2024
Gesetzesnummer20012723
DokumentnummerNOR40266198
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.