Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten in Registern und die Berichtigung dieser Daten. Es stellt sicher, dass die eingetragenen Informationen korrekt sind.
Was es regelt
- Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von selbst eingetragenen Daten in Registern.
- Die Berichtigung von unrichtig erfassten Daten durch die verpflichtete Person oder die Behörde.
- Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung übertragener Daten bei Anlagen oder Standorten.
- Die Möglichkeit für datenschutzrechtlich Verantwortliche, Stammdaten von Amts wegen zu berichtigen und zu ergänzen.
Wen es betrifft
- Registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Personen.
- Personen, denen Daten einschließlich technischer Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden.
Eckpunkte
- Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer eigenen Daten in den Registern verantwortlich.
- Unrichtige eigene Daten müssen von der verpflichteten Person im Register berichtigt werden.
- Kann eine Person unrichtige Daten nicht selbst ändern, muss sie die Behörde informieren, die die Daten richtig stellen muss.
- Bei Übertragung einer Anlage oder eines Standortes ist die Person, der die Daten übertragen wurden, für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung verantwortlich, sobald sie die Übertragung akzeptiert hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22bParagraph 22 b
Inkrafttretensdatum25.05.2018
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBerichtigung von Daten der Register§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz eins,Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst einzutragenden oder von ihr selbst eingetragenen eigenen Daten verantwortlich. Unrichtig in den Registern erfasste eigene Daten sind vom Verpflichteten im Register zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Erlangt eine registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person Kenntnis von unrichtig in den Registern erfassten eigenen Daten, die sie im Register nicht selbst ändern kann, so hat sie der Behörde die richtigen Daten mitzuteilen und die Behörde hat die Daten richtig zu stellen.
(3)Absatz 3,Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.
(4)Absatz 4,Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen sind ermächtigt, Berichtigungen und Ergänzungen von Stammdaten von Amts wegen vorzunehmen. Die registrierte Person ist von rechtlich relevanten Datenanpassungen zu verständigen, nach Tunlichkeit auf elektronischem Wege.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40203133
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.