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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten in Registern und die Berichtigung dieser Daten. Es stellt sicher, dass die eingetragenen Informationen korrekt sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22bParagraph 22 b Inkrafttretensdatum25.05.2018 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBerichtigung von Daten der Register§ 22b.Paragraph 22 b, (1)Absatz eins,Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst einzutragenden oder von ihr selbst eingetragenen eigenen Daten verantwortlich. Unrichtig in den Registern erfasste eigene Daten sind vom Verpflichteten im Register zu berichtigen. (2)Absatz 2,Erlangt eine registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person Kenntnis von unrichtig in den Registern erfassten eigenen Daten, die sie im Register nicht selbst ändern kann, so hat sie der Behörde die richtigen Daten mitzuteilen und die Behörde hat die Daten richtig zu stellen. (3)Absatz 3,Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich. (4)Absatz 4,Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen sind ermächtigt, Berichtigungen und Ergänzungen von Stammdaten von Amts wegen vorzunehmen. Die registrierte Person ist von rechtlich relevanten Datenanpassungen zu verständigen, nach Tunlichkeit auf elektronischem Wege. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40203133

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.