Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Gerichtsgebühren außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs per Abbuchung bezahlt werden können. Sie legt fest, welche Informationen der Gebührenzahler in seinen Eingaben an das Gericht angeben muss.
Was es regelt
- Die Hinweise, die bei einer Abbuchungsermächtigung außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs zu machen sind.
- Die Angabe eines Höchstbetrags für die Abbuchung.
- Die Kennzeichnung, wenn andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren abgebucht werden sollen.
- Die Platzierung dieser Hinweise auf der Eingabe.
Wen es betrifft
- Gebührenentrichter (Personen oder Unternehmen, die Gerichtsgebühren zahlen).
- Gerichte, die diese Eingaben erhalten.
Eckpunkte
- Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs muss der Gebührenentrichter in der Eingabe auf die erteilte Abbuchungsermächtigung hinweisen, z.B. mit „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“.
- Ein höchstens abzubuchender Betrag kann angegeben werden.
- Sollen andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren (insbesondere Eintragungsgebühren) abgebucht werden, muss dies zusätzlich vermerkt werden.
- Alle erforderlichen Hinweise und Angaben müssen auf der ersten Seite der Eingabe für das Gericht deutlich ersichtlich sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2018Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum01.12.2018
AbkürzungAEV
Index27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach Paragraph 5,) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018 als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.Die Hinweise nach Absatz eins, sowie die Angaben nach Paragraph 5, sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 58, ZaDiG 2018 als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.
SchlagwortePauschalgebühr
Zuletzt aktualisiert am20.11.2018
Gesetzesnummer10002890
DokumentnummerNOR40209432
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.