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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bereitstellung und Nutzung von Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen in Österreich. Es stellt sicher, dass ausreichend Kapazitäten für die Verwertung dieser Abfälle vorhanden sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 31Artikel eins, Paragraph 31 Inkrafttretensdatum01.07.1990 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextSorge um die Bereitstellung von Einrichtungen§ 31.Paragraph 31, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dafür zu sorgen, daß geeignete Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen im Inland in einem zur Erfüllung der Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes erforderlichen Maße bereitstehen. (2)Absatz 2,Stehen im Inland derartige Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für den Betrieb der erforderlichen Anlagen durch beauftragte Unternehmungen oder durch beauftragte Einrichtungen von Gebietskörperschaften zu sorgen. (3)Absatz 3,Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren Verwertung inländische Einrichtungen betraut wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht einer anderen geeigneten Verwertung im Inland zugeführt werden.Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren Verwertung inländische Einrichtungen betraut wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht einer anderen geeigneten Verwertung im Inland zugeführt werden. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135183 alte DokumentnummerN8199012135J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.