Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bereitstellung und Nutzung von Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen in Österreich. Es stellt sicher, dass ausreichend Kapazitäten für die Verwertung dieser Abfälle vorhanden sind.
Was es regelt
- Die Bereitstellung geeigneter Einrichtungen für die Behandlung gefährlicher Abfälle im Inland.
- Den Betrieb notwendiger Anlagen durch beauftragte Unternehmen oder Gebietskörperschaften, wenn inländische Einrichtungen nicht ausreichen.
- Die Anordnung zur Ablieferung gefährlicher Abfälle an bestimmte inländische Einrichtungen zur Verwertung.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Unternehmen und Einrichtungen, die mit der Verwertung gefährlicher Abfälle betraut sind.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss sicherstellen, dass genügend Einrichtungen zur Behandlung gefährlicher Abfälle im Inland vorhanden sind.
- Falls nicht genügend Einrichtungen vorhanden sind, muss der Bundesminister für den Betrieb der notwendigen Anlagen sorgen.
- Es kann angeordnet werden, dass gefährliche Abfälle bei bestimmten inländischen Einrichtungen abgeliefert werden müssen, wenn diese mit der Verwertung beauftragt wurden.
- Diese Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 31Artikel eins, Paragraph 31
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSorge um die Bereitstellung von Einrichtungen§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dafür zu sorgen, daß geeignete Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen im Inland in einem zur Erfüllung der Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes erforderlichen Maße bereitstehen.
(2)Absatz 2,Stehen im Inland derartige Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für den Betrieb der erforderlichen Anlagen durch beauftragte Unternehmungen oder durch beauftragte Einrichtungen von Gebietskörperschaften zu sorgen.
(3)Absatz 3,Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren Verwertung inländische Einrichtungen betraut wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht einer anderen geeigneten Verwertung im Inland zugeführt werden.Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren Verwertung inländische Einrichtungen betraut wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht einer anderen geeigneten Verwertung im Inland zugeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135183
alte DokumentnummerN8199012135J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.