Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten bezüglich Einkommen- und Vermögensteuern, um die Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. Es legt fest, wie diese Informationen vertraulich zu behandeln sind und unter welchen Umständen sie ausgetauscht werden dürfen.
Was es regelt
- Den Austausch von Informationen, die zur Durchführung des Abkommens über Einkommen- und Vermögensteuern erforderlich sind.
- Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen.
- Die Personen oder Behörden, denen diese Informationen zugänglich gemacht werden dürfen.
- Einschränkungen des Informationsaustauschs, um nationale Gesetze, Geheimnisse oder Grundrechte zu schützen.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
- Personen oder Behörden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Vollstreckung, Strafverfolgung oder Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern befasst sind.
Eckpunkte
- Informationen müssen so geheim gehalten werden wie nach innerstaatlichem Recht beschaffte Informationen.
- Informationen dürfen nur für steuerliche Zwecke verwendet werden.
- Die Offenlegung in Gerichtsverfahren ist unter bestimmten Umständen erlaubt, wobei die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur bei überwiegenden berechtigten oder öffentlichen Interessen durchbrochen werden darf.
- Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse preisgeben würden oder dem Ordre public oder Grundrechten widersprechen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 92/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
TypVertrag – Mongolei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 27Artikel 27
Inkrafttretensdatum01.10.2004
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 27INFORMATIONSAUSTAUSCH(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Auch in einem solchen Fall darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, so weit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a)Litera a
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)Litera b
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)Litera c
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public oder den von einem Staat gewährten Grundrechten, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, widerspräche.
SchlagworteHandelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20003515
DokumentnummerNOR40054787
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.