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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt bestimmte Forderungen aus dem Kapitalverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind und gegen nicht-öffentliche Schuldner gerichtet sind. Es legt fest, welche Arten dieser Forderungen unter seine Bestimmungen fallen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL 2Folgende vor dem 8. Mai 1945 entstandene Forderungen aus dem Kapitalverkehr einschließlich geschuldeter Zinsen gegen nicht-öffentliche Schuldner: 1.Ziffer eins Forderungen, die auf deutsche Währung ohne Gold- oder Währungsklausel lauten; 2.Ziffer 2 Forderungen, die auf Fremdwährung oder auf deutsche Währung mit Gold- oder Währungsklausel lauten, sofern sie a)Litera a von natürlichen Personen geschuldet werden und nicht unter einer Firma des Schuldners begründet sind, ohne Rücksicht auf Laufzeit und Betrag; oder b)Litera b gegen deutsche Firmen lauten und natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen zustehen, welche mittelbar oder unmittelbar Eigentümer der betreffenden deutschen Firmen sind, gleichgültig, ob die Forderungen in nicht-marktfähigen Wertpapieren verbrieft oder in anderer Form begründet sind; oder c)Litera c eine ursprünglich vorgesehene Laufzeit von weniger als fünf Jahren haben; oder d)Litera d ursprünglich den Betrag von US-$ 40.000 oder dessen Gegenwert (Kurs vom 1. Juli 1952) nicht erreichten, ohne Rücksicht auf die Laufzeit. 3.Ziffer 3 Forderungen, die zwar unter Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem Kapitalverkehr und nicht zum Bereich der Regelungsvorschläge in den Anlagen I-III des Abkommens über deutsche Auslandsschulden gehören. 4.Ziffer 4 Als Ausnahme: Forderungen aus Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn der Schuldner oder Grundstückeigentümer eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle ist und das Grundpfandrecht nicht Teil eines Anleihevertrages ist. Wegen der Frankengrundschulden gemäß den deutsch-schweizerischen Staatsverträgen vom 6. Dezember 1920 und vom 25. März 1923 wird auf die Unteranlage verwiesen. SchlagworteGoldklausel Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003552 DokumentnummerNOR40055351

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.