← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie die Pfändung von körperlichen Sachen abläuft, die sich im Besitz eines Abgabenschuldners befinden, um offene Abgabenforderungen einzutreiben. Es legt fest, welche Schritte bei der Pfändung unternommen werden müssen und welche Informationen dabei festgehalten werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 31Paragraph 31 Inkrafttretensdatum01.07.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextPfändung§ 31.Paragraph 31, (1)Absatz eins,Die Pfändung der in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Die Unterlassung der Besichtigung vor Beschreibung steht einer wirksamen Pfandrechtsbegründung nicht entgegen, sofern sich die beschriebenen körperlichen Sachen in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befinden und nach dessen Angaben beschrieben werden. (2)Absatz 2,In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, daß die verzeichneten Gegenstände zugunsten der vollstreckbaren Abgabenforderung in Pfändung genommen wurden. Die Abgabenforderung ist im Protokolle nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Abgabenschuldner zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig. (3)Absatz 3,Behaupten dritte Personen bei der Pfändung an den im Protokolle verzeichneten Sachen solche Rechte, welche die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken. (4)Absatz 4,Von dem Vollzuge der Pfändung ist der Abgabenschuldner in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß er bei der Pfändung anwesend oder vertreten war oder daß ihm eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird (§ 42 Abs. 2).Von dem Vollzuge der Pfändung ist der Abgabenschuldner in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß er bei der Pfändung anwesend oder vertreten war oder daß ihm eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird (Paragraph 42, Absatz 2,). (5)Absatz 5,Das Pfändungsprotokoll ist der Abgabenbehörde vorzulegen. Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40218066

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.