📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Teilgewerbe-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum16.01.1998
Außerkrafttretensdatum17.10.2017
Index50/01 Gewerbeordnung
BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
Text§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Lehrgang für das Instandsetzen von Schuhen ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.
(2)Absatz 2,Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:
Gegenstand
Mindestanzahl an Lehrstunden
Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
a)
Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die Schuhreparatur, Werkzeuge und Maschinen
20
b)
Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber, Gummi, PVC, Garne und Zwirne
20
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
a)
Allgemeines (optische Gestaltung, Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe)
16
b)
Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen, Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln, Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren)
28
c)
Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter, Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen und diverse Näharbeiten)
16
Schuhpflege und Hilfsmittel
4
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung, Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht)
16
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung
5
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
5
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 130 Lehrstunden zu umfassen.
SchlagworteWerkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Sohlenleder
Zuletzt aktualisiert am12.04.2018
Gesetzesnummer10007931
DokumentnummerNOR12089693
alte DokumentnummerN5199810203O
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.