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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelte die Anforderungen an einen Lehrgang für die Instandsetzung von Schuhen, insbesondere die Inhalte und den Mindestumfang der Lehrstunden. Sie ist mittlerweile außer Kraft getreten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Teilgewerbe-Verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum16.01.1998 Außerkrafttretensdatum17.10.2017 Index50/01 Gewerbeordnung BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten. Text§ 19.Paragraph 19, (1)Absatz eins,Der Lehrgang für das Instandsetzen von Schuhen ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen. (2)Absatz 2,Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen: Gegenstand Mindestanzahl an Lehrstunden Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten a) Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die Schuhreparatur, Werkzeuge und Maschinen 20 b) Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber, Gummi, PVC, Garne und Zwirne 20 Durchführung von Instandsetzungsarbeiten a) Allgemeines (optische Gestaltung, Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe) 16 b) Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen, Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln, Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren) 28 c) Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter, Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen und diverse Näharbeiten) 16 Schuhpflege und Hilfsmittel 4 Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung, Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht) 16 Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung 5 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften 5 Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 130 Lehrstunden zu umfassen. SchlagworteWerkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Sohlenleder Zuletzt aktualisiert am12.04.2018 Gesetzesnummer10007931 DokumentnummerNOR12089693 alte DokumentnummerN5199810203O

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.