Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 in Kundenbereichen von Betriebsstätten und ähnlichen Einrichtungen. Sie legt fest, welche Schutzmaßnahmen Kunden und Betreiber einhalten müssen.
Was es regelt
- Das Tragen von Masken in geschlossenen Kundenbereichen.
- Die Zugangsvoraussetzungen für körpernahe Dienstleistungen.
- Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines Präventionskonzepts.
- Die zulässigen Öffnungszeiten für Kundenbereiche.
Wen es betrifft
- Kunden, die Betriebsstätten, Einkaufszentren, Markthallen, Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und Einrichtungen zur Religionsausübung betreten.
- Betreiber von Betriebsstätten, insbesondere jene, die körpernahe Dienstleistungen anbieten.
Eckpunkte
- Kunden müssen in geschlossenen Kundenbereichen eine Maske tragen.
- Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3G-Nachweis der Kunden erforderlich.
- Betreiber müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein Präventionskonzept umsetzen.
- Das Betreten von Kundenbereichen ist für Kunden nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr erlaubt, mit Ausnahmen für bestimmte Betriebsstätten wie Stromtankstellen und Apotheken im Bereitschaftsdienst.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum12.02.2022
Außerkrafttretensdatum04.03.2022
Abkürzung4. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKundenbereiche§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber von Betriebsstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden aufAbsatz eins, ist sinngemäß anzuwenden auf
1.Ziffer eins
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr;
2.Ziffer 2
Einrichtungen zur Religionsausübung.
(5)Absatz 5,Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für
1.Ziffer eins
Stromtankstellen,
2.Ziffer 2
Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, undBetriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und
3.Ziffer 3
Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2022,
Zuletzt aktualisiert am04.03.2022
Gesetzesnummer20011806
DokumentnummerNOR40242252
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.