← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 in Kundenbereichen von Betriebsstätten und ähnlichen Einrichtungen. Sie legt fest, welche Schutzmaßnahmen Kunden und Betreiber einhalten müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum12.02.2022 Außerkrafttretensdatum04.03.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKundenbereiche§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. (2)Absatz 2,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. (3)Absatz 3,Der Betreiber von Betriebsstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (4)Absatz 4,Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden aufAbsatz eins, ist sinngemäß anzuwenden auf 1.Ziffer eins Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr; 2.Ziffer 2 Einrichtungen zur Religionsausübung. (5)Absatz 5,Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für 1.Ziffer eins Stromtankstellen, 2.Ziffer 2 Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, undBetriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und 3.Ziffer 3 Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2022, Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40242252

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.