Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Sie legt fest, wann die Verordnung gültig ist und wie bestimmte Bestimmungen in Übergangszeiten anzuwenden sind.
Was es regelt
- Das genaue Datum des Inkrafttretens und Außerkrafttretens der Verordnung.
- Die Gültigkeit von ärztlichen Bestätigungen über eine abgelaufene COVID-19-Infektion.
- Ausnahmen für Fristen bei Zusammenkünften.
- Die Bewilligung von Zusammenkünften unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Personen mit ärztlichen Bestätigungen über eine abgelaufene COVID-19-Infektion.
- Veranstalter von Zusammenkünften.
Eckpunkte
- Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
- Ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten ihre Gültigkeit.
- Die Frist gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 19. Dezember 2021 stattfinden.
- Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 2 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 eingehalten werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 556/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 556 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum17.12.2021
Außerkrafttretensdatum20.12.2021
Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextInkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Die Frist gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 19. Dezember 2021 stattfinden.Die Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 19. Dezember 2021 stattfinden.
(4)Absatz 4,Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 2 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 eingehalten werden.Zusammenkünfte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, eingehalten werden.
(5)Absatz 5,§ 2 Abs. 3 und 3a, § 14 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und Abs. 8 sowie § 19 Abs. 8 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 21 Abs. 13 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 3 und 3 a, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 3 und Absatz 8, sowie Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 556 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 21, Absatz 13, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am21.12.2021
Gesetzesnummer20011743
DokumentnummerNOR40240035
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.