Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen zwischen der EG, Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es legt fest, dass Wirtschaftsbeteiligte bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen mitwirken müssen.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug.
- Die Zusammenarbeit zur Bekämpfung sonstiger rechtswidriger Handlungen.
- Die Mitwirkungspflicht von Wirtschaftsbeteiligten bei Amtshilfeersuchen.
- Den Zugang zu Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen sowie die Bereitstellung sachdienlicher Angaben.
Wen es betrifft
- Die EG, Mitgliedstaaten und die Schweiz als Vertragsparteien.
- Wirtschaftsbeteiligte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen ist zwischen Österreich und bestimmten Vertragsparteien ab dem 21. März 2018 vorläufig anwendbar.
- Wirtschaftsbeteiligte müssen bei Amtshilfeersuchen mitwirken.
- Wirtschaftsbeteiligte müssen Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen gewähren.
- Wirtschaftsbeteiligte müssen alle sachdienlichen Angaben machen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 17Artikel 17
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 17MitwirkungspflichtDie Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201360
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.