Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Gebührenzahler bei Gerichten auf eine erteilte Abbuchungsermächtigung hinweisen müssen, wenn sie nicht den elektronischen Rechtsverkehr nutzen. Sie legt fest, welche Informationen in der Eingabe anzugeben sind, damit Gerichtsgebühren abgebucht werden können.
Was es regelt
- Die Art und Weise, wie auf eine Abbuchungsermächtigung hingewiesen werden muss.
- Die Angabe des höchstens abzubuchenden Betrags.
- Die Kennzeichnung, wenn andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren abgebucht werden sollen.
- Die Platzierung dieser Hinweise und Angaben auf der Eingabe.
Wen es betrifft
- Gebührenentrichter, die Gerichtsgebühren zahlen.
- Gerichte, die Gebühren einziehen.
Eckpunkte
- Bei Eingaben außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs muss der Gebührenentrichter auf die Abbuchungsermächtigung hinweisen, z.B. mit „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“.
- Der Gebührenentrichter muss gegebenenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag angeben.
- Sollen andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren (insbesondere Eintragungsgebühren) abgebucht werden, muss dies zusätzlich vermerkt werden.
- Alle erforderlichen Hinweise und Angaben müssen auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 56/2013Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2013,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum01.02.2013
Außerkrafttretensdatum30.11.2018
AbkürzungAEV
Index27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach Paragraph 5,) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.Die Hinweise nach Absatz eins, sowie die Angaben nach Paragraph 5, sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 34, ZaDiG als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am20.11.2018
Gesetzesnummer10002890
DokumentnummerNOR40147996
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.