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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Zollunion und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, insbesondere welche Zoll- und Handelsbestimmungen San Marino gegenüber Nicht-EU-Ländern anwenden muss.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum01.04.2002 Index59/04 EU – EWR TextArtikel 7(1) Die Republik San Marino wendet ab dem Inkrafttreten des Abkommens gegenüber Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, folgende Bestimmungen an: —Strichaufzählung den Zolltarif der Gemeinschaft, —Strichaufzählung die in der Gemeinschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zollbereich, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion erforderlich sind, —Strichaufzählung die Bestimmungen der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft, —Strichaufzählung die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Agrarerzeugnissen mit Ausnahme der Erstattungen und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr,die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit in Anhang römisch zwei des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Agrarerzeugnissen mit Ausnahme der Erstattungen und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr, —Strichaufzählung die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin, des Pflanzenschutzes und der Produktqualität, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens erforderlich ist. Die in diesem Absatz genannten Bestimmungen gelten in der jeweils in der Gemeinschaft gültigen Fassung. (2) Die in Absatz 1 zweiter bis fünfter Gedankenstrich genannten Bestimmungen werden vom Kooperationsausschuß festgelegt. (3) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich sind Veröffentlichungen, Kunstgegenstände, wissenschaftliches und didaktisches Material, Arzneimittel und medizinische Geräte, die der Regierung von San Marino unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie Insignien und Medaillen, Briefmarken, Drucksachen und andere ähnliche Gegenstände oder Werte zur Verwendung durch die Regierung zollfrei. Zuletzt aktualisiert am17.03.2025 Gesetzesnummer20008826 DokumentnummerNOR40162012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.