Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zollunion und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, insbesondere welche Zoll- und Handelsbestimmungen San Marino gegenüber Nicht-EU-Ländern anwenden muss.
Was es regelt
- Den Zolltarif der Gemeinschaft.
- Zollrechtliche Vorschriften, die für das Funktionieren der Zollunion notwendig sind.
- Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft.
- Regelungen für den Handel mit bestimmten Agrarerzeugnissen und im Bereich Veterinärmedizin, Pflanzenschutz und Produktqualität.
Wen es betrifft
- Die Republik San Marino.
- Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.
Eckpunkte
- San Marino muss den Zolltarif der Gemeinschaft gegenüber Nicht-EU-Ländern anwenden.
- San Marino muss die Zollvorschriften und die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft übernehmen.
- Bestimmte Agrarerzeugnisse unterliegen der Gemeinschaftsregelung, ausgenommen Erstattungen und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr.
- Einige Güter wie Veröffentlichungen, Kunstgegenstände, Arzneimittel und Insignien sind für die Regierung von San Marino zollfrei, wenn sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.04.2002
Index59/04 EU – EWR
TextArtikel 7(1) Die Republik San Marino wendet ab dem Inkrafttreten des Abkommens gegenüber Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, folgende Bestimmungen an:
—Strichaufzählung
den Zolltarif der Gemeinschaft,
—Strichaufzählung
die in der Gemeinschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zollbereich, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion erforderlich sind,
—Strichaufzählung
die Bestimmungen der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft,
—Strichaufzählung
die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Agrarerzeugnissen mit Ausnahme der Erstattungen und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr,die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit in Anhang römisch zwei des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Agrarerzeugnissen mit Ausnahme der Erstattungen und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr,
—Strichaufzählung
die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin, des Pflanzenschutzes und der Produktqualität, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens erforderlich ist.
Die in diesem Absatz genannten Bestimmungen gelten in der jeweils in der Gemeinschaft gültigen Fassung.
(2) Die in Absatz 1 zweiter bis fünfter Gedankenstrich genannten Bestimmungen werden vom Kooperationsausschuß festgelegt.
(3) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich sind Veröffentlichungen, Kunstgegenstände, wissenschaftliches und didaktisches Material, Arzneimittel und medizinische Geräte, die der Regierung von San Marino unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie Insignien und Medaillen, Briefmarken, Drucksachen und andere ähnliche Gegenstände oder Werte zur Verwendung durch die Regierung zollfrei.
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20008826
DokumentnummerNOR40162012
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.