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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Arbeitsweise einer Plattform der Zivilgesellschaft im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es soll die Zivilgesellschaft in die Umsetzung dieses Abkommens einbeziehen und ihren Beitrag dazu ermöglichen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 366Artikel 366 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 366Plattform der Zivilgesellschaft(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen. (2)Absatz 2,Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, Netze und Plattformen der Republik Armenien, einschließlich der nationalen Plattform der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt. (3)Absatz 3,Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die Grundsätze Transparenz, Inklusivität und Rotation. (4)Absatz 4,Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Republik Armenien geführt. (5)Absatz 5,Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet. (6)Absatz 6,Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss und dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss Empfehlungen vorlegen. (7)Absatz 7,Der Partnerschaftsausschuss und der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen. SchlagworteWirtschaftsausschuss Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260117

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.