Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Arbeitsweise einer Plattform der Zivilgesellschaft im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es soll die Zivilgesellschaft in die Umsetzung dieses Abkommens einbeziehen und ihren Beitrag dazu ermöglichen.
Was es regelt
- Die Förderung regelmäßiger Treffen von Vertretern der Zivilgesellschaft.
- Die Einrichtung und Zusammensetzung einer Plattform der Zivilgesellschaft.
- Die Erstellung einer Geschäftsordnung für diese Plattform.
- Die Kommunikation und den Austausch zwischen der Plattform der Zivilgesellschaft und anderen Gremien des Abkommens.
Wen es betrifft
- Vertreter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union, einschließlich Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.
- Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, Netze und Plattformen der Republik Armenien, einschließlich der nationalen Plattform der Östlichen Partnerschaft.
Eckpunkte
- Die Plattform der Zivilgesellschaft setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU und Armeniens zusammen.
- Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.
- Die Geschäftsordnung der Plattform muss die Grundsätze Transparenz, Inklusivität und Rotation umfassen.
- Der Vorsitz wird abwechselnd von einem Vertreter der EU-Zivilgesellschaft und einem Vertreter der armenischen Zivilgesellschaft geführt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 366Artikel 366
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 366Plattform der Zivilgesellschaft(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.
(2)Absatz 2,Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, Netze und Plattformen der Republik Armenien, einschließlich der nationalen Plattform der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.
(3)Absatz 3,Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die Grundsätze Transparenz, Inklusivität und Rotation.
(4)Absatz 4,Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Republik Armenien geführt.
(5)Absatz 5,Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet.
(6)Absatz 6,Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss und dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss Empfehlungen vorlegen.
(7)Absatz 7,Der Partnerschaftsausschuss und der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
SchlagworteWirtschaftsausschuss
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260117
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.