Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Streitbeilegung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, wenn sie nicht durch Verhandlungen gelöst werden können.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.
- Das Verfahren für Schiedsverfahren, einschließlich der Ernennung eines Schiedsrichters und des Ortes des Verfahrens.
- Die Verfügbarkeit von Diensten und Ressourcen des Ständigen Schiedshofs während eines Schiedsverfahrens.
- Die Befugnisse des Schiedshofs bezüglich Kostenvorschüssen.
Wen es betrifft
- Parteien, die Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens haben.
- Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich als Ernennungsstelle.
Eckpunkte
- Streitigkeiten, die nicht verhandelt werden können, müssen einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
- Ein Einzelrichter entscheidet endgültig gemäß den Vorschriften des Ständigen Schiedshofs für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten.
- Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle und kann einen Schiedsrichter für vorläufige Maßnahmen ernennen.
- Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien, und die Sprache ist Englisch.
- Während eines solchen Schiedsverfahrens stehen die Kanzlei, das Archiv und die Dienste des Sekretariats des Schiedshofes nicht zur Verfügung, und der Schiedshof darf keine Kostenvorschüsse verlangen, halten oder ausbezahlen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 19Artikel 19
Inkrafttretensdatum01.06.2023
Index19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
TextArtikel 19Streitbeilegung(1)Absatz eins,Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten, in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, durch Einzelrichter endgültig entscheidet. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Jede Partei kann jedoch die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich ersuchen, unverzüglich einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
(2)Absatz 2,Während eines derartigen Schiedsverfahrens stehen die Kanzlei, das Archiv und die Dienste des Sekretariats des Schiedshofes gemäß Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 25 Abs. 3 der Vorschriften für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten nicht zur Verfügung und der Schiedshof ist nicht befugt, Kostenvorschüsse gemäß Artikel 41 Abs. 1 dieser Vorschriften zu verlangen, zu halten oder auszubezahlen.Während eines derartigen Schiedsverfahrens stehen die Kanzlei, das Archiv und die Dienste des Sekretariats des Schiedshofes gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3, der Vorschriften für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten nicht zur Verfügung und der Schiedshof ist nicht befugt, Kostenvorschüsse gemäß Artikel 41 Absatz eins, dieser Vorschriften zu verlangen, zu halten oder auszubezahlen.
Zuletzt aktualisiert am28.04.2023
Gesetzesnummer20012251
DokumentnummerNOR40252756
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.