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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Streitbeilegung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, wenn sie nicht durch Verhandlungen gelöst werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich KundmachungsorganBGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 19Artikel 19 Inkrafttretensdatum01.06.2023 Index19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) TextArtikel 19Streitbeilegung(1)Absatz eins,Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten, in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, durch Einzelrichter endgültig entscheidet. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Jede Partei kann jedoch die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich ersuchen, unverzüglich einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. (2)Absatz 2,Während eines derartigen Schiedsverfahrens stehen die Kanzlei, das Archiv und die Dienste des Sekretariats des Schiedshofes gemäß Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 25 Abs. 3 der Vorschriften für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten nicht zur Verfügung und der Schiedshof ist nicht befugt, Kostenvorschüsse gemäß Artikel 41 Abs. 1 dieser Vorschriften zu verlangen, zu halten oder auszubezahlen.Während eines derartigen Schiedsverfahrens stehen die Kanzlei, das Archiv und die Dienste des Sekretariats des Schiedshofes gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3, der Vorschriften für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten nicht zur Verfügung und der Schiedshof ist nicht befugt, Kostenvorschüsse gemäß Artikel 41 Absatz eins, dieser Vorschriften zu verlangen, zu halten oder auszubezahlen. Zuletzt aktualisiert am28.04.2023 Gesetzesnummer20012251 DokumentnummerNOR40252756

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.