Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Aufgaben des Bundesrechenamtes im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz. Sie legt fest, welche spezifischen Berechnungs- und Zahlungsaufgaben das Bundesrechenamt für dieses Ministerium übernimmt.
Was es regelt
- Die Übernahme bestimmter Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes.
- Die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung besonderer Vergütungen für Dienstverrichtungen im Dienstort.
- Die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung von Geldleistungen für bestimmte Bedienstete.
- Die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung von Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren (Taxen).
Wen es betrifft
- Das Bundesrechenamt.
- Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz und dessen Bedienstete.
Eckpunkte
- Das Bundesrechenamt übernimmt Aufgaben im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.
- Es ist zuständig für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes.
- Es wirkt mit bei der Berechnung und Zahlbarstellung von besonderen Vergütungen gemäß § 20 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955.
- Es ist auch für Geldleistungen und Anteile an Untersuchungsgebühren für Bedienstete zuständig, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 geregelt wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Bundesrechenamtsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1980Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1980,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum17.05.1980
Außerkrafttretensdatum31.12.1996
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,).
TextDas Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
1.Ziffer eins
die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,
2.Ziffer 2
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von
a)Litera a
besonderen Vergütungen gemäß § 20 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Dienstverrichtungen im Dienstort,besonderen Vergütungen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für Dienstverrichtungen im Dienstort,
b)Litera b
Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben,Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben,
c)Litera c
Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren (Taxen) sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren (Taxen) sowie die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.
SchlagworteZuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am28.10.2025
Gesetzesnummer10000663
DokumentnummerNOR12009412
alte DokumentnummerN1198010228U
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.