Kurz gesagt
Dieses Abkommen zwischen Österreich und Indien fördert die Mobilität von Forschern und Doktoranden zwischen den beiden Ländern. Es soll den Austausch erleichtern und die Bedingungen für deren Einreise und Aufenthalt verbessern.
Was es regelt
- Die Förderung der Mobilität von Forschern und Doktoranden zwischen Österreich und Indien.
- Die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Forschern und Doktoranden.
- Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln für Forscher und Lehrende.
- Den bilateralen Austausch über Möglichkeiten und Verfahren zur Vorintegration und Zuwanderung von Forschern und Doktoranden.
Wen es betrifft
- Forscher und Doktoranden mit einem Vertrag oder Stipendium.
- Österreichische und indische Staatsangehörige, die im jeweils anderen Land forschen oder forschungsbezogen lehren wollen.
Eckpunkte
- Beide Länder verpflichten sich, die Mobilität von Forschern und Doktoranden zu fördern.
- Ein Aufenthaltstitel kann für bis zu zwei Jahre erteilt und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
- Die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt werden regelmäßig in einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe besprochen.
- Die Möglichkeiten für indische Forscher und Doktoranden in Österreich sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben dargelegt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,
TypVertrag – Indien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.09.2023
Index49/01 Flüchtlinge
TextArtikel 10Forscher und Doktoranden(1)Absatz eins,Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Mobilität von Forschern und Doktoranden mit einem entsprechenden Vertrag oder Stipendium im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zwischen den beiden Ländern zu fördern.
(2)Absatz 2,Die Möglichkeiten, die indischen Forscher und Doktoranden im Rahmen der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Österreich geltenden Verfahren und Voraussetzungen offenstehen, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.
(3)Absatz 3,Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Forschern und Doktoranden und richten einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten und die Verbesserung der Verfahren für die Vorintegration und Zuwanderung von Forschern und Doktoranden ein.
(4)Absatz 4,Für österreichische und indische Staatsangehörige, die im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung an einer öffentlichen oder privaten Forschungs- oder Hochschuleinrichtung im Land der anderen Vertragspartei forschen oder forschungsbezogen auf Universitätsniveau lehren wollen, erleichtern die Vertragsparteien die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwei Jahren zu den in den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union festgelegten Bedingungen. Der Aufenthaltstitel kann nach den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union für die Dauer der Forschungs- oder Lehrtätigkeit um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden.
SchlagworteForschungseinrichtung, Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am30.08.2023
Gesetzesnummer20012341
DokumentnummerNOR40255381
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.