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Kurz gesagt

Dieses Abkommen zwischen Österreich und Indien fördert die Mobilität von Forschern und Doktoranden zwischen den beiden Ländern. Es soll den Austausch erleichtern und die Bedingungen für deren Einreise und Aufenthalt verbessern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023, TypVertrag – Indien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.09.2023 Index49/01 Flüchtlinge TextArtikel 10Forscher und Doktoranden(1)Absatz eins,Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Mobilität von Forschern und Doktoranden mit einem entsprechenden Vertrag oder Stipendium im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zwischen den beiden Ländern zu fördern. (2)Absatz 2,Die Möglichkeiten, die indischen Forscher und Doktoranden im Rahmen der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Österreich geltenden Verfahren und Voraussetzungen offenstehen, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde. (3)Absatz 3,Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Forschern und Doktoranden und richten einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten und die Verbesserung der Verfahren für die Vorintegration und Zuwanderung von Forschern und Doktoranden ein. (4)Absatz 4,Für österreichische und indische Staatsangehörige, die im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung an einer öffentlichen oder privaten Forschungs- oder Hochschuleinrichtung im Land der anderen Vertragspartei forschen oder forschungsbezogen auf Universitätsniveau lehren wollen, erleichtern die Vertragsparteien die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwei Jahren zu den in den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union festgelegten Bedingungen. Der Aufenthaltstitel kann nach den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union für die Dauer der Forschungs- oder Lehrtätigkeit um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. SchlagworteForschungseinrichtung, Forschungstätigkeit Zuletzt aktualisiert am30.08.2023 Gesetzesnummer20012341 DokumentnummerNOR40255381

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.