Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verpflichtung für Betreiber von bestimmten Behandlungsanlagen, ein Sanierungskonzept zum Schutz vor Immissionen vorzulegen und umzusetzen. Es stellt sicher, dass diese Anlagen die Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes – Luft erfüllen.
Was es regelt
- Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzepts für Behandlungsanlagen.
- Die Genehmigung von Sanierungskonzepten durch die Behörde.
- Die Umsetzung genehmigter Sanierungskonzepte.
Wen es betrifft
- Inhaber von Behandlungsanlagen, die genehmigungspflichtig sind.
- Behandlungsanlagen, die in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft liegen und von dessen Anordnungen betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Behörde muss dem Inhaber einer Behandlungsanlage auftragen, ein Sanierungskonzept vorzulegen.
- Das Sanierungskonzept muss innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden.
- Die Behörde genehmigt das Sanierungskonzept, wenn es zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 10 IG-L geeignet ist.
- Die Umsetzung des genehmigten Konzepts muss innerhalb der sich aus § 10 IG-L ergebenden Frist erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 58Paragraph 58
Inkrafttretensdatum12.07.2007
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSanierungskonzept Immissionsschutz§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die
1.Ziffer eins
gemäß § 37 genehmigungspflichtig ist,gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig ist,
2.Ziffer 2
in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, liegt undin einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, liegt und
3.Ziffer 3
von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L betroffen ist,von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L betroffen ist,
mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.
(2)Absatz 2,Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der gemäß Paragraph 10, IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus gemäß Paragraph 10, IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40088657
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.