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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Informationsaustausch zwischen der EU und Kasachstan bezüglich Unternehmen, die ihre Interessen im Rahmen eines Abkommens beeinträchtigen könnten. Es legt fest, welche Informationen angefordert und bereitgestellt werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 170Artikel 170 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 170Informationsaustausch(1)Absatz eins,Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Abkommens von einem oder mehreren Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie die andere Vertragspartei ersuchen, Informationen über die die Durchführung des Abkommens berührenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen. Dabei kann es sich um organisatorische, unternehmerische und finanzielle Informationen handeln. (2)Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei über einzelne Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d, die nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten, Informationen bereit. In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte anzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unternehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. (3)Absatz 3,Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befreiungen und sonstige Maßnahmen zur Verfügung, einschließlich in Bezug auf eine günstigere Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei für Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d gelten. (4)Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222118

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.